Die Ebenen der Gewaltenteilung
Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, Gewaltenteilung, MontesquieuHerkömmlicherweise versteht man unter dem Gewaltenteilungsgrundsatz die Trennung der gesetzgebenden (Legisaltive), vollziehenden (Exekutive) und rechtsprechenden Gewalt (Judikative) (so genannte horizontale Ebene der Gewaltenteilung). Darin erschöpft sich die Trennung der Gewalten jedoch nicht, man findet vielmehr auch auf anderen Ebenen Ausprägungen dieses Grundsatzes. Als da wären:
- Die vertikale Ebene der Gewaltenteilung:
Die vertikale Ebene der Gewaltenteilung ergibt sich aus dem föderalen Staatssystem der Bundesrepublik Deutschland. Dies bedeutet, dass die Bundesrepublik ein Bundesstaat ist, in dem die einzelnen Länder ihrerseits Staatsqualität besitzen. Dementsprechend wird die staatliche Gewalt des Bundes durch die Bundesländer begrenzt: Den Ländern werden eigene Funktionen zugewiesen (beispielsweise umfassende Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen) oder sie werden in Form von Mitgestaltungsrechten (Bundesrat) an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt. - Die zeitliche Ebene der Gewaltenteilung:
Die Ausübung der staatlichen Gewalt durch die Parlamentsabgeordneten und Regierungsmitglieder ist begrenzt, sie steht und fällt mit der Durchführung von Wahlen. In diesem Zusammenhang stellen Parteien den wichtigsten Garanten zur Verhinderung von Machtmissbrauch dar, da sie den Wählern Alternativen anbieten und so verhindern, dass Macht auf unbegrenzte Dauer durch dieselben Personen ausgeübt wird. Etwas problematisch ist dies beim Amt des Bundeskanzlers: Obwohl dieser nicht direkt vom Volk gewählt wird, ist seine Amtszeit unbegrenzt. Aus diesem Grunde wird von vielen - unter anderem auch vom jetzigen Amtsinhaber Gerhard Schröder - gefordert, die Amtszeit des Bundeskanzlers (wie zum Beispiel in den USA) auf zwei Legislaturperioden zu begrenzen. - Die personelle Ebene der Gewaltenteilung:
Auf der personellen Ebene der Gewaltenteilung gilt das Verbot der Ämterhäufung: Das heisst, dass diesselben Personen nicht bei verschiedenen Gewalten Ämter innehaben dürfen (so genannte Inkompatibilität). So darf z.B. der Bundespräsident weder einer Bundes- oder Landesregierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören, ein Bundesverfassungsrichter weder Mitglied des Bundestages, Bundesrates oder der Bundesregierung sein oder ein Bundestagsabgeordneter nicht gleichzeitig die Funktion eines Bundesbeamten innehaben. Auch die Regelungen über das Verbot der Ämterhäufung sollen sicherstellen, dass Staatsaufgaben auf verschiedene Staatsorgane verteilt werden. Die Gewaltenteilung würde nicht funktonieren, wenn beispielsweise dieselben Personen, die als Abgeordnete im Parlament ein Gesetz beschließen, dieses Gesetz als Verwaltungsbeamte später anwenden und schließlich als Richter darüber entscheiden würden, ob sie die Gesetze richtig erlassen und zutreffend angewandt haben.
Der Grundsatz der Trennung der Gewalten wird auf den einzelnen Ebenen in vielen Fällen allerdings durchbrochen. So wird der Bundesregierung als Exekutivorgan die Möglichkeit eingeräumt, durch den Erlass von Rechtsverordnungen Aufgaben der Legislative zu übernehmen. Sie kann in bestimmten, gesetzlich festgelegten Bereichen also Regelungen ohne die in den übrigen Fällen erforderliche Beteiligung des Parlaments erlassen Auch nimmt die Rechtspflege mitunter im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verwaltungsaufgaben wahr, zum Beispiel durch die Führung des Handels- oder Vereinsregisters oder in Vormundschaftssachen.
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