Sieg der Gleichberechtigung

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Das Bundesverfassungsgericht hat der Gleichberechtigung zu einem wichtigen Sieg verholfen:-2 BvL 6/07 – vom 18. Juni 2008.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte vorgelegt.

Auch konkrete Normenkontrollen sind mit Hürden gespickt:

  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend dargelegt, dass es bei der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsse.
  • Das vorlegende Gericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in genügender Weise dargelegt. Zwar bedarf es im Rahmen der Erörterung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, mit denen die zur Prüfung gestellte Regelung nach Ansicht des Gerichts nicht vereinbar ist, eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen.

Wenn sich ein Gericht eine solche Mühe macht, darf es „ Lohn" erwarten, oder andersherum: wenn es keinen „Lohn" geben wird, könne eine Normenkontrolle bereits an diesen Maßstäben scheitern.

Aber es gibt „ Lohn".

  • Durch die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a.F. werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in weitaus überwiegendem Maße Frauen Gebrauch machen.
  • Sonstige Güter von Verfassungsrang vermögen die geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegend nicht zu rechtfertigen.. .Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen fiskalische Gründe in diesem Zusammenhang überhaupt einen Belang von Verfassungsrang darstellen, ist es nicht gerechtfertigt, zur Erreichung der Kostenneutralität der Beamtenversorgung gerade die überwiegend weiblichen Teilzeitbeschäftigten heranzuziehen.
  • Zwar steht dem Gesetzgeber im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so dass er grundsätzlich an den Umstand, dass der Teilzeitbeamte vom Leitbild des in Vollzeit tätigen Beamten abweicht, besoldungsrechtlich anknüpfen kann. Diese Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis endet jedoch dort, wo sie sich geschlechtsdiskriminierend auswirkt.
  • Der Versorgungsabschlag für ehemals Teilzeitbeschäftigte läuft den erklärten Zielsetzungen, welche der Einführung von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten zu Grunde lagen, zuwider.
  • Diese Wahlfreiheit unterfällt dem Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichberechtigung von Mann und Frau auch hinsichtlich der möglichen Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet den Staat, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung familiärer Aufgaben nicht zu unverhältnismäßigen beruflichen Nachteilen führt.

    Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile ermöglichen.

Eine bemerkenswerte Entscheidung, weil im Beamtenrecht sich meistens die Staatsräson gegen die Rechte des einzelnen durchsetzt und in Angelegenheiten,die sehr finanzwirksam sein können, das Verfassungsgericht meist grosse Zurückhaltung wahrt. Hier hat sich Gleichberechtigung durchgesetzt.