Super-Revisions-Instanz?

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In jedem Skript, jedem Lehrbuch lesen wir, das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz; will heißen, es prüft nicht die einfach-gesetzliche Richtigkeit der Entscheidung der Instanzgerichte, sondern nur, ob diese grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfehlt haben.

Wie sieht es im nachfolgenden Fall aus? BVerfG - 2 BvR 2470/06 – vom 20. März 2007:

Zwei hohe Richter streiten um einen Posten als Präsident eines Landesarbeitsgerichts.

Schon die erste Aussage des Verfassungsgerichts ist auch schlichtes Beamtenrecht:

  • Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.

Bald geht das Gericht mehr in Details der beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung:

  • Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • Die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen bietet indes keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen auf dem Gebiet der Rechtsprechung. Sie hängt in keiner Weise mit der rechtsprechenden Tätigkeit des Beigeladenen zusammen.

  • Die Annahme, dem Beigeladenen komme im Bereich der Rechtsprechungstätigkeit ein Leistungs- und Eignungsvorsprung zu, lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, der Beigeladene konkurriere in seinem höheren Statusamt typischerweise mit erfahreneren und leistungsfähigeren Richtern und müsse sich aus diesem Grund insgesamt an einem strengeren Maßstab messen lassen. Zwischen den Ämtern des Beigeladenen und des Beschwerdeführers besteht keine unmittelbare Beförderungshierarchie. Es kann daher auch nicht ohne weiteres vermutet werden, dass die leistungsstärkeren Richter über kurz oder lang in das höhere Amt gelangen.

Auch der gerügte Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird mit zahlreichen Details erörtert und als verletzt erachtet. Der Vorsitzende des Spruchskörpers hatte bei der Entscheidung nicht mitgewirkt:

  • Gesichtspunkte, die diese ungewöhnliche Vorgehensweise, die Einfluss auf die Zusammensetzung des die Entscheidung tragenden Spruchkörpers entfaltet hat, rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Entscheidung über die Beschwerde keinen weiteren Aufschub geduldet hätte.

  • Da das Land vorgetragen hat, es bestehe nur eine lockere Freundschaft zwischen dem abgelehnten Richter und dem Justizminister, kann vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen.

Betrachtet man diese Entscheidung, versteht man das Votum von Rüssmann:

  • Wenn das Bundesverfassungsgericht eingreifen will, findet es einen Weg dazu. Wenn es nicht will, gibt es auch dafür eine Begründung. Prognostische Sicherheit bleibt ein Traum des Systematikers.

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