Vertraulichkeit der Mandanten-Anwalts-Gespräche

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Schweigepflicht bietet besonderen Schutz der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant

Mandanten besprechen mit ihren Anwälten zumeist sehr private Dinge, die bei Bekanntwerden peinlich und oft rechtlich nachteilhaft sind. Daher hat der Staat die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant unter einen besonderen rechtlichen Schutz gestellt. Dieser Schutz gilt immer den Interessen des Mandanten, so dass auch der Anwalt dagegen verstoßen kann.

Es ist verboten Informationen über Mandanten an Dritte weiterzugeben

Wichtigste Vorschrift dieses Schutzes ist § 203 StGB, die es dem Anwalt und allen Angehörigen seiner Kanzlei bei Strafe verbietet, Informationen über seinen Mandanten an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht im Interesse des Mandanten ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt absolut, so ist bereits die Mitteilung, dass ein Mandat existiert, ein Verstoß gegen diese Schweigepflicht.

Robert Weber
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Von dieser Schweigepflicht sind nur Mitteilungen ausgenommen, die im Auftrage des Mandanten erfolgen, und Mitteilungen, die der Anwalt machen muss, wenn er sich gegen rechtswidrige Angriffe des Mandanten verteidigen muss.

Ebenso schränken die StPO und die ZPO die Rechte des Staates ein, den Anwalt zu befragen oder zu belauschen. So hat der Anwalt vor Gericht ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, auch darf der Staat bei Ermittlungen oder Durchsuchungen keine Gespräche zwischen Anwälten und Mandanten abhören oder beschlagnahmen, sofern die Ermittlung bzw. Durchsuchung nicht gerade gegen dieses Mandat gerichtet ist.

Daher können sich Mandanten stets auf die Vertraulichkeit der Anwaltskommunikation verlassen.

Für nähere Informationen und/oder Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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