Von wegen Kunst

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Darf ein ehrenamtlicher Richter Mitglied einer rechtsradikalen Band sein, deren CDs wegen Verstoßes gegen §§ 90a, 185, 187 StGB beschlagnahmt worden sind?

BVerfG 2 BvR 337/08 – Entscheidung vom 6. Mai 2008, meint: Nein.

Die Bedeutung der Kunstfreiheit wird nicht geleugnet:

  • Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser „Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist.

Aber das Gericht geht schnell zu den Grenzen über:

  • In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung gefunden werden.
  • Zu diesen Rechtsgütern gehört der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass von Beamten und Richtern - einschließlich der ehrenamtlichen Richter - zu fordern ist, für die Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt sind, einzutreten.
  • Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.
  • Sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.

Angesichts dieses In-Stellung-Bringens dieser Rechtsgüter verwundert dann nicht:

  • Hierbei haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung - einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung - die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden.

Das Gericht stellt dann fest, dass die Vorschriften über die Entlassung eines ehrenamtlichen Arbeitsrichter ausreichend bestimmt und verhältnismässig seien und auch ausserdienstliches Verhalten umfassen würden:

  • Die Würdigung des Auftretens und der Liedtexte der Band „Noie Werte" durch das Landesarbeitsgericht verkennt auch nicht die aus der Kunstfreiheit des Beschwerdeführers folgenden besonderen Anforderungen.

Man konnte konkrete Pflichtverletzungen nicht feststellen, aber:

  • die Belastung des Beschwerdeführers durch den in der Amtsenthebung liegenden Eingriff als zwar nicht nur geringfügig, aber immerhin deutlich weniger schwerwiegend als etwa im Fall der Entlassung eines hauptamtlichen Richters anzusehen.

Auch gegen den Einwand, das blosse Haben einer Meinung könne nicht zu Konsequenzen führen, argumentiert das Gericht:

  • Der angegriffene Beschluss des Landesarbeitsgerichts bewegt sich innerhalb der durch die allgemeinen Gesetze, hier §§ 27, 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ArbGG, gezogenen Schranken der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) und greift nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht des Beschwerdeführers ein.

Insgesamt eine Entscheidung, die nicht überrascht, aber doch weniger praktische Konkordanz als Güterabwägung praktiziert, wobei das Rechtsgut der Verfassungstreue das Ergebnis praktisch präjudiziert.

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