Abschleppkosten

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Der Eigentümer und unmittelbare Besitzer eines Grundstücks darf dort verbotswidrig geparkte Fahrzeuge auch dann abschleppen lassen, wenn keine konkrete Behinderung vorliegt ( BGH, Urteil vom 5.6.2009, Az. V ZR 144/08).

Er hat dann gegen den Falschparker einen Anspruch, ihn von der Abschleppkostenforderung des Abschleppunternehmens zu befreien ( näher dazu Görmer, JuS 2009, 7, 9 ). Solange er die Abschleppkosten nicht selbst gezahlt hat, steht ihm gegen den Falschparker grundsätzlich kein Zahlungsanspruch, sondern ein Anspruch auf Befreiung von seiner Verbindlichkeit - der Kostenforderung des Abschleppunternehmens ("Drittgläubigers") - zu.

Dieser Befreiungsanspruch (Freistellungsanspruch) ist als Naturalherstellungsanspruch etwas anderes als ein Zahlungsanspruch. Für den Grundstückseigentümer und unmittelbaren Besitzer ist es "sogar" vorteilhafter von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Abschleppunternehmen befreit zu werden, als sie selbst zu tilgen und anschließend Gelderstattung zu verlangen (s. Görmer, JuS 2009, 7, 8).