Aufsichtspflicht von Eltern

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Eltern haben im Rahmen ihrer Erziehungsrechte und – pflichten auch dafür zu sorgen, dass ihre Kinder anderen Personen keinen Schaden zufügen. Dies gilt vor allem auch im Bereich des öffentlichen Lebens. Hier sind Eltern verpflichtet ihre Kinder so zu beaufsichtigen, dass weder von den Kindern ein Schaden verursacht werden kann noch, dass den Kindern ein Schaden zugefügt wird.

Es ist jedoch auch selbstverständlich, dass Eltern ihre Kinder nicht ständig im Auge behalten können oder diese jede Sekunde beaufsichtigen können.

Bianca Vetter
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Dies ist vor allem auch bei älteren Kindern, die ihre Selbständigkeit erlernen sollen oder auch ihre Grenzen austesten wollen, fast undenkbar. Jedoch ist vor allem auch bei älteren Kindern, die stets neue Sachen ausprobieren oder entdecken wollen, darauf zu achten, dass durch dieses Ausprobieren dritten Personen kein Schaden entstehen kann.

Gerade im Bereich des öffentlichen Lebens ist daher eine besondere Sorgfalt der Eltern, auch bei älteren Kindern, zu fordern. Denn wenn die Kinder zum Beispiel auf dem Hof oder auf einem Spielplatz spielen, ist eine Aufsicht erforderlich. Hier ist auch an die mit dem Spielen (ohne Aufsicht) verbundenen Gefahren zu denken.

Aber auch daran, dass Kinder ohne Aufsicht oft auch Streiche aushecken oder ihre Grenzen austesten möchten.

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 24.03.2009, Aktenzeichen: VI ZR 51/08 zu klären wie die Aufsichtspflicht der Eltern oder anderen aufsichtspflichtigen Personen bei Kindern auszusehen hat und ob diese in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann.

Im Ergebnis hat der BGH die bisher geltende Rechtsprechung bestätigt.

Daher ist es auf jeden Fall unabdingbar, dass Kinder, gerade wenn sie im Bereich des öffentlichen Leben unterwegs sind, zu beaufsichtigen sind.

Jedoch ist auch darauf zu achten, welches Alter die Kinder und welche Entwicklung sie haben. Es ist allgemein anerkannt, dass bei Kindern ab 4 Jahren ein Freiraum durchaus zu gewähren ist ohne dass ein ständiges Beaufsichtigen notwendig ist. Allerdings ist eine Kontrolle in regelmäßigen Abständen zu fordern. So ist es bei 4 bis 6 jährigen Kindern durchaus zu fordern, dass die Kontrolle in Abständen von 30 Minuten stattzufinden hat.

Der Grund hierfür ist, dass „die Eltern oder aufsichtspflichtigen Personen im Rahmen des § 832 BGB das Risiko für Schäden von dritten Personen eher tragen können, als die unbeteiligten Dritten"(Zitat des BGH), wenn ihre Kinder unbeaufsichtigt spielen können.

Es ist daher beim Spielen lassen von Kindern ohne ständige Beaufsichtigung auf jeden Fall darauf zu achten und auch zu fordern, dass die Kinder dennoch in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden, um Schäden von dritten Personen zu vermeiden. Die Abstände der Kontrolle sind dabei je nach Alter und Entwicklung der Kinder unterschiedlich zu bewerten.

Rechtsanwältin Bianca Vetter

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