Beweislast im Schadensrecht

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Beweislast liegt i.d.R. beim Anspruchsteller des Schadensersatzes

Die Beweislast für eine behauptete Tatsache liegt grundsätzlich bei demjenigen, der für sich Schadensersatzansprüche gelten machen will.

Stehen einer Partei keine ausreichenden Beweismittel für einen von ihr behaupteten Sachverhalt zur Verfügung, dann muss im Streitfall das Gericht "nach der Beweislast" entscheiden, d. h. davon ausgehen, dass die beweisbelastete Partei den Beweis des behaupteten Sachverhalts nicht erbringen konnte und somit die von ihr beanspruchten Rechtsfolgen nicht erlangen kann.

Es kann Fälle geben, die zu einer Umkehr der Beweislast führen

Allerdings wird in vielen Fällen einer beweisbelasteten Partei dadurch geholfen, dass das Gesetz Beweisvermutungen an die Hand gibt, die dann widerlegt werden müssen. Es kann dann also zu einer so genannten Umkehr der Beweislast kommen oder zu einem Beweis des ersten Anscheins für typische Lebenssachverhalte auf Grund der Erfahrung.

Im Schadensersatzrecht wird zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden. Diese Unterscheidung hat wiederum Einfluss auf die jeweiligen Beweisanforderungen; während der einen Anspruch geltend machende Geschädigte für die haftungsbegründende Kausalität in der Regel den Vollbeweis zu führen hat, kann das Gericht im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität eine gewisse Wahrscheinlichkeit unterhalb der Schwelle absoluter Gewissheit genügen lassen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe hat der BGH im Anschluss an seine ständige Rechtsprechung 2015 entschieden:

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Jedoch ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der schon genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.

BGH Urteil vom 15.09.2015 VI ZR 475/14

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