Coronavirus - Betriebsschließung und Entschädigungsansprüche für Unternehmer

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Entschädigungsansprüche für Gewinneinbußen, Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und fortlaufende Betriebsausgaben

Sofern Ihnen aufgrund behördlicher Anordnung die Fortführung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz verboten ist, stehen Ihnen umfangreiche Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz zu.

So haben Sie nicht nur Anspruch auf Ihren eigenen Verdienstausfall als Unternehmer für die ersten 6 Wochen, sondern darüber hinaus Ansprüche auf Erstattung der weiterlaufenden allgemeinen Betriebsausgaben wie bspw. Miete, Gehälter und sonstige regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

Andrea Fey
Partner
seit 2020
Notarin und Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Roseplatz 6
31787 Hameln
Tel: 01772422226
Web: https://andrea-fey.de/
E-Mail:
Erbschaftssteuerrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht

Bei Entschädigungsanträgen besteht eine Frist von drei Monaten

Zu beachten ist hierbei, dass die entsprechenden Entschädigungsanträge innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde - im Allgemeinen beim Landesgesundheitsamt - zu stellen sind. Diesem Antrag ist grds. eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.

Da sich die Situation täglich, sogar fast stündlich ändert, empfehle ich Ihnen, aktuell Rechtsrat einzuholen.

Hierzu wenden Sie sich bitte per E-Mail an RA-Fey@web.de
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
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