Coronavirus - Betriebsschließung und Entschädigungsansprüche für Unternehmer
Mehr zum Thema: Haftpflicht, Schadensersatz, Coronavirus, Betriebsschließung, Entschädigung, VerlustEntschädigungsansprüche für Gewinneinbußen, Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und fortlaufende Betriebsausgaben
Sofern Ihnen aufgrund behördlicher Anordnung die Fortführung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz verboten ist, stehen Ihnen umfangreiche Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz zu.
So haben Sie nicht nur Anspruch auf Ihren eigenen Verdienstausfall als Unternehmer für die ersten 6 Wochen, sondern darüber hinaus Ansprüche auf Erstattung der weiterlaufenden allgemeinen Betriebsausgaben wie bspw. Miete, Gehälter und sonstige regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.
seit 2020
Bei Entschädigungsanträgen besteht eine Frist von drei Monaten
Zu beachten ist hierbei, dass die entsprechenden Entschädigungsanträge innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde - im Allgemeinen beim Landesgesundheitsamt - zu stellen sind. Diesem Antrag ist grds. eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.
Da sich die Situation täglich, sogar fast stündlich ändert, empfehle ich Ihnen, aktuell Rechtsrat einzuholen.
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Roseplatz 6
31787 Hameln