Der Schaden durch den Rückstau im Abwasserkanal durch Baumwurzeln
Mehr zum Thema: Haftpflicht, Schadensersatz, Baumwurzel, Abwasserkanal, Rückstau, Schadensersatz, Eigentümer, GrundstückWenn durch einen Baum von einem Grundstück ein Abwasserkanal durch eindringende Baumwurzeln ganz oder teilweise verstopft wird und es zu einem Rückstau kommt, kann der Baumbesitzer haftbar sein.
Eigentümer eines Grundstücks mit Bäumen haften nur unter besonderen Umständen für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Bäume in ein Abwasserkanal eingedrungen sind und es dadurch dort zu einem Rückstau gekommen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24. August 2017 zum Aktenzeichen III ZR 574/16 entschieden.
Durch den Rückstaub ist Wasser in andere Häuser zurückgeflossen und hat Schäden angerichtet.
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Der BGH stellt darauf ab, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Kontrolldichte ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss.
Dabei sind zunächst die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baums zu berücksichtigen.
Welcher Art die Kontrollpflichten sind, hängt von der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer im Einzelfall ab.
Dabei muss er regelmäßig nicht den Kanal selbst überprüfen, zu dem er zumeist keinen Zugang hat.
Wenn der Grundstückseigentümer nachweisen kann, die Baumwurzeln der Bäume auf seinem Grundstück in Bezug auf einen Abwasserkanal untersucht und kontrolliert zu haben, z.B. durch Fotos, durch Überprüfung des Wurzelverlaufs oder durch ein Baumgärter oder sonstigen Sachverständigen, dann ist eine Haftung ausgeschlossen.
Die Geschädigten müssen sich dann an die eigene Gebäude- und/oder Hausratversicherung wenden.
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