Die Haftung des Tierhalters (ein Überblick)

Mehr zum Thema: Haftpflicht, Schadensersatz, Tiere, Halterhaftung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Die Haftung des Tierhalters (ein Überblick)

Teil 1.

Die Haftung, also das Einstehen müssen, für Schäden, die durch ein Tier verursacht werden, kann den Einzelnen treffen, wenn er Halter oder Hüter des Tieres ist. In der Mehrzahl der Fälle dürfte diese Haftungsproblematik relevant werden, wenn es sich bei den Tieren um Hunde oder Pferde handelt.

Die gesetzliche Regelung, § 833 BGB
Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 BGB geregelt. In Satz 1 heißt es dort: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass der Tierhalter auch dann haftet, wenn ihn selbst kein Verschulden für das Verhalten des Tieres trifft. Es handelt sich um eine sog. Gefährdungshaftung .

Weiterhin ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus Satz 2, dass es sich um ein Luxustier und nicht um ein Nutztier handeln muß. Satz 2 lautet: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde." Für Nutztiere gilt also die Verschuldenshaftung mit der Möglichkeit sich zu entlasten – wenn die erforderliche Sorgfalt ausgeübt worden ist. Gemein ist beiden Sätzen, dass der Tierhalter haftet.

Wer ist Tierhalter?
Tierhalter ist nach der Rechtsprechung derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (vgl. BGH NJW-RR 88, 655). Zu beachten ist, dass der Einzelne auch Tierhalter sein kann, wenn er nicht Eigentümer des Tieres ist.

Bei zugelaufenen oder gefundenen Tieren ist derjenige Halter, wer die Sachherrschaft über das Tier nicht nur vorübergehend hat, weil er es dem Eigentümer zurückgeben will – nach Ablauf von 6 Monaten soll er sich darauf aber nicht mehr berufen können.

Das könnte Sie auch interessieren
Kaufrecht Tierkauf und Gewährleistung – Problem des Verbrauchsgüterkaufs