Die wichtigsten Probleme im Schadensersatzrecht

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Pflichtverletzung, Rücksichtnahmepflicht, Haftung, Drittschaden und mehr – die häufigsten Probleme rund um das Thema Schadensersatz

Ein Schaden ist jede Einbuße an Rechtsgütern - z.B. Geld, Gesundheit, Menschenwürde - durch ein bestimmtes Ereignis. Doch wann ist ein Schaden zu ersetzen und von wem?

Überblick

Schadensersatzansprüche können sich aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben. Voraussetzung der Haftung für einen Schaden ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder aber auch ein Unterlassen.

Verschulden ist ein Zurechnungsmaßstab für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. In einigen Fällen kommt aber auch eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Gefährdungshaftung zum Tragen.

Der Schadensersatzanspruch ist auf den Ausgleich eines Schadens gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld entstehen.

Vertragliche Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche können sich aus einem Vertrag zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner ergeben. Durch einen Vertrag können für eine oder beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, für deren Erfüllung gehaftet wird. Diese werden als Leistungspflichten bezeichnet. Beweispflichtig für das tatsächliche Bestehen eines Anspruches ist der, der behauptet, einen Schadensersatzanspruch zu haben.

Beispiel: Der Verkäufer einer Sache wird durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtungen verspätet oder überhaupt nicht, so tritt neben die primäre Leistungspflicht, also das Übergeben der Sache, die sekundäre Pflicht zum Schadensersatz.

Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht

Neben den Leistungspflichten aus dem Vertrag müssen beide Seiten in einem Schuldverhältnis auch zahlreiche so genannte Rücksichtnahmepflichten erfüllen. Diese verpflichten jede Seite zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Seite (z.B. Vertragspartner).

Ein Schuldverhältnis mit entsprechenden Pflichten kann auch vor bzw. ohne Vertragsschluss entstehen. Es handelt sich dann aber um ein gesetzliches Schuldverhältnis.

Zu den wichtigsten Rücksichtnahmepflichten zählen die Leistungstreuepflichten, Aufklärungspflichten und Schutzpflichten.

Vertragliche Haftung für Drittschäden

Einen Sonderfall der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz stellt die so genannte Dritthaftung dar: Nicht dem Vertragspartner, sondern einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten wird ein Nachteil zugefügt.

Beispiel: Wenn etwa infolge von Schimmelbildung in der gemieteten Wohnung (anfänglicher Mangel der Mietsache) nicht der Mieter selbst, sondern sein Kind erkrankt, ist für die Haftung des Vermieters maßgeblich, ob er damit rechnen musste, dass das Kind in der Wohnung wohnt; bei Familienangehörigen ist dies regelmäßig zu bejahen, anders kann es sich bei unberechtigter Untervermietung an Dritte verhalten ("Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter").

Gesetzliche Schadensersatzansprüche

Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in Bezug auf den Rahmen der unerlaubten Handlungen in entsprechenden Gesetzen normiert.

Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht. § 823 Abs. 1 BGB regelt:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Das Deliktsrecht schützt hierbei nur die absoluten Rechtsgüter wie Leben, Eigentum u.ä., jedoch nicht das Vermögen des Geschädigten.

Einen weiteren Anspruch begründet § 823 Abs. 2 BGB. Danach trifft die Schadensersatzpflicht denjenigen, der gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Zu diesen so genannten Schutzgesetzen gehören bestimmte Strafgesetze im StGB (etwa gegen Tötungsdelikte, Körperverletzung und Sachbeschädigung) sowie zahlreiche weitere Gesetze (z.B. über die Produkthaftung). Wurde gegen ein solches Schutzgesetz verstoßen, sind auch aus dem Verstoß folgende reine Vermögensschäden zu ersetzen.

Nach § 826 BGB sind reine Vermögensschäden ersatzfähig, soweit die Schädigung sittenwidrig und vorsätzlich erfolgt ist.

Produkthaftung

Der gesetzlich geregelte Schadensersatzanspruch der Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller eines Produktes für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Die Produkthaftung setzt weder einen Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Endverbraucher voraus, noch ist ein Verschulden für die Haftung des Herstellers erforderlich. Vielmehr soll der Endabnehmer vor bestimmten, von einem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren geschützt werden, und zwar unabhängig von einem Verschulden des Herstellers. Dies auch dann, wenn sich diese Gefahren erst zeigen, wenn das Produkt benutzt wird. Es handelt sich also um eine reine Gefährdungshaftung.

Straßenverkehrsgesetz

Weitere wichtige gesetzliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach § 7 StVG haftet der Halter verschuldensunabhängig. Es handelt sich dabei um eine reine Gefährdungshaftung für bestimmte Gefahren, die sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs realisiert haben.

In § 18 StVG ist die Haftung des Fahrers eines Fahrzeugs geregelt. Sein Verschulden wird gesetzlich vermutet. Allerdings kann er sich entschuldigen (also von der Schuld befreien), wenn er beweisen kann, dass er den eingetretenen Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht hat.

Nach beiden Normen tritt die Haftung bei der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder bei Sachbeschädigung ein.

Verschulden

Beide Grundlagen der Schadensersatzpflicht setzen regelmäßig Verschulden voraus: Nur wer schuldhaft zu spät liefert, haftet für den Verzugsschaden, nur wer schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt, haftet auf Ersatz der beschädigten Sache.

Verschulden ist beschrieben als Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist wiederum definiert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt: Wer diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Haftung für fremdes Verschulden und Gefährdungshaftungen

Grundsätzlich wird nur für eigenes Verschulden gehaftet, jedoch wird dieser Grundsatz in mehrfacher Hinsicht durchbrochen: Schuldhaftes Handeln von Gehilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Auftraggeber wie eigenes zugerechnet werden. Bei den Gehilfen ist entscheidend, ob die Schadensersatzpflicht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht: Wer einen Erfüllungsgehilfen, z.B. einen Subunternehmer, statt seiner mit der Erfüllung eines Vertrages beauftragt, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes: Der Vertragspartner kann auf die Qualitätszusage seines Partners bauen.

Wo solche vertraglichen Beziehungen fehlen, besteht kein Grund zu solch gesteigerter Rücksicht: Das Deliktsrecht z.B. beschränkt die Eintrittspflicht für von Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden auf die Fälle, in denen der „Geschäftsherr" nicht belegen kann, dass er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat.

Haftung für Kinder

Juristisch falsch ist: "Eltern haften für ihre Kinder".

Kinder sind – je nach Alter und Entwicklung unterschiedlich intensiv – zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflichtigen (Eltern, Erzieherinnen, Lehrer etc.) haften dann für die Folgen von Schaden stiftendem Verhalten der Kinder, wenn sie eine ausreichende Aufsicht nicht belegen können.

Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder" ist also in seiner Verkürzung falsch: Richtig ist, dass Erziehungsberechtigte nur dann haften, wenn ihre Kinder einen Schaden anrichteten, der bei gehöriger Aufsicht unterblieben wäre. Wird die Aufsichtspflicht erfüllt und das Kind ist unter 7 Jahre alt (nicht deliktsfähig), haftet es nicht. Ist es bereits 7 Jahre alt, haftet das Kind. Bei Haftungsangelegenheit im motorisierten und fließenden Straßenverkehr steigt das Kindeshaftungsalter auf 10 Jahre an, außer bei Vorsatz.

Haftung für Tiere

Ähnliches gilt für die Haftung des Tierhalters: der Halter eines gewerblich genutzten Tieres kann einwenden, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Beide Fälle setzen damit Verschulden voraus, wenn auch der Mangel bei der Aufsicht im Gesetz unterstellt wird, diese „Verschuldensvermutung" kann durch den Verantwortlichen widerlegt werden – dies lässt seine Haftung entfallen.

Das gilt nicht beim Halter eines Luxustiers, d. h. eines Tieres, das nicht gewerblich gehalten wird. Hier gilt als Sonderfall der Gefährdungshaftung die Tierhalterhaftung.

Umfang der Schadensersatzpflicht

Der Geschädigte soll seinen gesamten Schaden ersetzt erhalten. Wenn der Schädiger aus Verschuldens- oder Gefährdungshaftung Schadensersatz schuldet, ist diese Forderung nicht durch Haftungsgrenzen beschränkt: Er haftet in unbeschränkter Höhe, sofern nicht für Gefährdungshaftungen spezielle Höchsthaftungsgrenzen bestimmt sind (so z. B. § 10 ProdHaftG).

Ausnahmen vom Grundsatz der Totalreparation finden sich bei der Arbeitnehmerhaftung und der Haftung Minderjähriger nach § 242 BGB.

Naturalrestitution

Das deutsche Schadensersatzrecht ist durch den Grundsatz der Naturalrestitution geprägt. Ein Schaden ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Zustand und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.

Ist z.B. eine Sache beschädigt oder ein Körper verletzt worden, sind die Instandsetzungskosten bzw. die Heilungskosten zu ersetzen. Es ist nicht der Zustand herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand (der sog. „Status quo ante"), sondern eben der (hypothetische) Zustand, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, was zumeist auf dasselbe hinausläuft. Die Herstellung dieses Zustandes kann nicht nur bei Vermögensschäden sondern bei Schäden jeder Art (z.B. auch Gesundheitsschäden, Körperschäden) verlangt werden.

Anders als insbesondere in den USA darf nach deutschem Recht mit dem Schadensersatzanspruch dem Geschädigten nicht eine „Strafe" zugesprochen, sondern nur der „Nachteil" ausgeglichen werden, der ihm vom Schädiger zugefügt wurde.

Statt Naturalrestitution hat der Geschädigte bei Personen- und Sachschäden nach seiner Wahl das Recht, stattdessen den für die Herstellung des fiktiven Zustandes erforderlichen Betrag in Geld zu erhalten. Auch dies ist insoweit ein Fall der Naturalrestitution, als das Geld wertmäßig ebenfalls auf die Herstellung des hypothetisch bestehenden Zustandes gerichtet ist.

Soweit die Herstellung desjenigen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, nicht möglich ist oder zur Beseitigung des Schadens nicht ausreicht oder der Ersatzpflichtige die Herstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt, tritt an die Stelle der Naturalrestitution die Schadenskompensation in Geld.

Der wichtigste Fall einer Kompensation von Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, ist das Schmerzensgeld . Aus allen Haftungsgrundlagen wird bei Verletzung von Personen ein Schmerzensgeld zugebilligt (z. B. § 253 Abs. 2 BGB, § 8 Satz 2 ProdHG, § 11 StVG).

Mitverschulden und Schadensminderungspflicht

Berücksichtigt werden bei der Schadensberechnung auch das Mitverschulden des Geschädigten und eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch ihn.

Das eigene Verschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung wird dem des Schädigers gegenübergestellt. Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren.

Nach diesem Prinzip werden z.B. bei Kraftfahrzeugunfällen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren die Verschuldensanteile gewichtet. Der Geschädigte erhält nur den Teil seines Schadens ersetzt, der nach dieser Gewichtung dem Schädiger zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten lässt jedoch nur in Ausnahmefällen die Haftung des Schädigers ganz entfallen.

Der Schadensersatzanspruch kann zudem reduziert werden, wenn der Geschädigte den Schädiger nicht vor einem möglichen Schadenseintritt oder dessen besonders schweren Folgen gewarnt hat, oder nicht versucht hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Der jeweilige Verjährungszeitraum ist nicht pauschal im Schadensersatzrecht geregelt, sondern richtet sich nach den auf die jeweilige Anspruchsgrundlage anwendbaren Regeln. Schadensersatzansprüche aus Vertrag verjähren z.B. regelmäßig 3 Jahre ab Jahresende.

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