Elternhaftung für Schäden durch die Kinder

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Von Rechtsanwältin Alexandra Zimmermann

Grundsätzlich haften Eltern gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Eltern haben die Pflicht, ihre minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen, damit solche Schäden vermieden werden. Wenn die Kinder nun doch etwas „zu Bruch" gehen lassen, können sich Eltern vor der Haftung nur dann schützen, wenn sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Entgegen den allgemeinen Beweislastregeln findet also hier eine Beweislast zu Lasten der Eltern statt, da ihre Aufsichtspflichtverletzung widerlegbar vermutet wird!

Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht definiert der Gesetzgeber hingegen nicht, so dass hier unverzüglicher anwaltlicher Rat oft sinnvoll und unumgänglich ist. Außerdem ist die Kenntnis dieser allgemeinen Rechtslage wichtig, da Sie so als Eltern wissen, wie schnell Sie in der Möglichkeit der Haftung für Schäden ihrer Kinder sind. Die verursachten Schäden – beispielsweise durch Zündeln mit Feuer oder versehentliches Verletzen von Spielkameraden mit liegen gelassenen scharfen Gegenständen – können teilweise sehr groß sein und zu einem entsprechend hohen zu zahlenden Schadenersatzbetrag führen.

Wichtig und sinnvoll ist insbesondere auch hier, dass Sie als Eltern im Besitz einer Haftpflichtversicherung sind, da diese Schadenersatzansprüche aus § 832 BGB abdeckt. Gemäß Ziffer II 1 b.) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR) sind unverheiratete minderjährige Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder bei den Eltern mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.

Die Anforderungen der Gerichte an die Eltern im Hinblick auf ihre Aufsichtspflicht sind streng und hoch. Da jeweils der Einzelfall zu beurteilen ist und es hier keine eindeutigen klaren Regeln gibt hierzu einige Beispiele:

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz kann die Gefahr des Spielens und Zündelns mit Feuerutensilien bei Kindern im Alter von zweieinhalb Jahren wirksam nur gebannt werden, wenn Feuerzeuge etc. weggeschlossen oder sonst für Kinder unerreichbar verwahrt werden. Eltern, die als Raucher gewöhnt sind, ihre Rauchutensilien auf dem Tisch liegen zu lassen und das Feuerzeug lediglich in die Zigarettenpackung stecken, muss sich nach Auffassung dieses Gerichts die nahe liegende Möglichkeit förmlich aufdrängen, dass ihre Kinder versuchen könnten, das Feuerzeug an sich zu bringen, um damit zu „spielen". Sie handeln grob fahrlässig, wenn sie sich zu einem Vormittagsschlaf niederlegen und es damit möglich machen, dass die Kinder unbeaufsichtigt an die Rauchutensilien gelangen, damit zündeln und einen Brand auslösen (OLG Koblenz, Urteil vom 2.8.2004 – 12 U 587/00,).

Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gelten entsprechend hohe Maßstäbe. Die Richter entschieden mit Urteil vom 15.9.2000 (22 U 19/00), dass bei dreijährigen Kindern hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen sind, soweit es um die Verhinderung von Brandschäden geht. Nach Ansicht des Gerichts muss damit gerechnet werden, dass sich ein dreijähriges Kind ungeachtet einer Ermahnung mit einem Herd beschäftigen wird, wenn es beim Besuch einer anderen Wohnung bereits einmal versucht hat, den Elektroherd einzuschalten, so dass die Eltern als Aufsichtspflichtige gehalten sind, dies zu unterbinden oder zumindest zu überprüfen, was bzw. ob das Kind etwas an dem Herd gemacht hat.

Bei älteren Kindern wird eine Gefahr durch Feuer wiederum anders zu beurteilen sein. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.5.1999 (22 U 221/98), dass eine Mutter ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, wenn sie sieben zu einem Kindergeburtstag eingeladene elfjährige Mädchen in einem Raum bei brennender Kerze alleine lässt, nachdem sie zuvor auf die von der Kerze ausgehende Gefahr hingewiesen hat, und dann, während die Mutter sich kurzfristig zu einer Nachbarin begibt, eines der Kinder der Kerzenflamme zu nahe kommt, wodurch Kleid oder Haare Feuer fangen.

Insbesondere auch bei scharfen Gegenständen, mit denen Verletzungen beigebracht werden können, heißt es besondere Vorsicht walten zu lassen. Sie sollten diese grundsätzlich so verwahren, dass kleinere Kinder hierauf keinen Zugriff haben können. Auch bei kurzer Abwesenheit darf nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 1.10.1998 (6 U 92/98) ein gerade benutztes Kartoffelschälmesser nicht in der Nähe spielender fünfjähriger Kinder liegen bleiben. Dies auch dann nicht, wenn eine weitere aufsichtspflichtige Person anwesend ist, wenn diese mit anderen Aufgaben beschäftig ist und nichts von dem Messer weiß. Verursacht das Kind dann mit dem Messer einen Schaden – zum Beispiel die Verletzung eines Spielkameraden – haften Sie als Eltern für diesen Schaden.

Das Landgericht Coburg befand, dass Eltern ihre Kleinkinder in Geschäften nicht stets an der Hand führen müssen. Nach Ansicht der Richter obliegt den Eltern jedoch besondere Vorsicht in Läden, in denen schon bei kurzem Loslassen mit einem durch das Kind drohenden Schaden zu rechnen ist (Urteil vom 16.11.2001, 32 S 163/01).
Apotheken sollen hiernach nicht zu solchen Läden gehören!

Eine Mutter, deren vier bzw. zwei Jahre alten Kinder am Sonntag um 6:00 Uhr ihre Spielsachen aus dem Kinderzimmerfenster auf die Straße werfen, wodurch ein Schaden an einem Pkw entsteht, begeht nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.8.2002 (13 S 20/02) keine Aufsichtspflichtverletzung.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Radolfzell vom 16.9.1999 (2 C 518/98) haften Eltern eines sechsjährigen Kindes aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung, wenn das Kind Fahrrad fahrend in einer Fußgängerzone eine Fußgängerin verletzt, wenn sie es weder über die dort geltenden Verkehrsregeln hinreichend belehrt haben noch gegen dessen verkehrswidrige Fahrweise eingeschritten sind. Anders sieht es nach Auffassung des Landgerichts Bielefeld jedoch wieder aus, wenn ein sechsjähriges Kind unbeaufsichtigt auf dem Hof des elterlichen Hauses und der hieran anschließenden Straße (einer Sackgasse mit geringem Verkehrsaufkommen) Fahrrad fährt. Hier soll nach Auffassung des Gerichts keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen, so dass sich die Eltern im Schadensfall entlasten können.

Wenn Eltern ihre viereinhalb Jahre alten Kinder auf einem Schlittenhang in der Form eines Anfänger- oder Lernbuckels allein auf einem Schlitten den Hang hinab fahren lassen und es dann zu einem Schaden kommt, kann nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.8.2001 (16 S 12/02) ebenso keine Aufsichtspflichtverletzung angenommen werden.

Den vorstehenden Beispielen entnehmen Sie, wie unsicher die Rechtslage für den juristischen Laien einzuschätzen ist, so dass Sie im Schadensfall unbedingt anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen sollten.


Alexandra Zimmermann, Rechtsanwältin
http://www.wieck-zimmermann.de