Gemeinde haftet für vollgelaufene Keller

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist anerkannt, dass zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer einer gemeindlichen Abwasserkanalisation ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis bestehen kann und dass dieses Schuldverhältnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde nach den Bestimmungen der §§ 275 ff. BGB einschließlich einer Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zu begründen ( BGHZ 54, 299, 302 ff.; 109, 8, 9; 115, 141, 146; 166, 268, 276 f. Rn. 17; Urteil vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 - NJW 1977, 197 ). Die Gemeinde steht in einem solchen Fall zu den Anschlussnehmern in einem auf Dauer angelegten Leistungsverhältnis und auf diese Weise zu ihnen in besonderen, engen Beziehungen, weitgehend so, wie ein eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des bürgerlichen Rechts zu seinen Kunden stünde.

In den Schutzbereich eines solchen Schuldverhältnisses ist wegen seiner gleichen Leistungsnähe und entsprechender objektiver Schutzbedürftigkeit auch ein Mieter des Grundstücks oder einzelner angeschlossener Räume einbezogen, zumal die Leistung ebenso für ihn erbracht wird.

Auf dieser Grundlage haftet eine Gemeinde vertragsähnlich nicht nur für die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung ihres Kanalnetzes. Sie ist infolge des zwischen ihr und den Anschlussnehmern bestehenden Leistungs- und Benutzungsverhältnisses zugleich verpflichtet, sowohl diese als auch die insofern begünstigten Mieter vor Schäden zu bewahren, die ihnen aus anderen Gründen durch den Betrieb der Abwasseranlage an ihren Rechtsgütern entstehen können. Neben ihrer allgemeinen Verkehrssicherungs-pflicht und aufgrund der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung besteht daher für eine Gemeinden nach § 242 BGB die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung gefährden oder beeinträchtigen könnte. Im Rahmen dieser Schutz- und Obhutspflichten hat die Gemeinde auch für die von ihr beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen einzustehen (Senatsurteil vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 - VersR 1978, 38, 40).