Haftung bei Sportverletzungen

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Haftung bei Sportverletzungen - Worum es geht

Es passiert immer wieder: Ein schnell wedelnder Skifahrer prallt mit dem schneepflugfahrenden Anfänger zusammen. Bei einer Grätsche trifft der Fußballer den Knöchel seines Gegners; der Federball landet statt im Feld des Gegenübers in dessen Auge.
Bei solchen Unfällen von Sportlern untereinander stellt sich die Frage, ob vom Verursacher Schadensersatz an den Verletzten gezahlt werden muss.

Daneben gilt es zu klären, wann Vereine bzw. Sportveranstalter für Schäden, die Zuschauer oder Sportler erleiden, zu haften haben. Beispiele sind der Diskus, der nicht an die 70 Meter-Marke, sondern in die Zuschauerränge fliegt. Oder wenn ein Fußballer gegen einen neben dem Spielfeld stehenden Betonpfosten rutscht.

Die Grundprinzipien des staatlichen Haftungsrechts gelten auch beim Sport: Es haftet derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht gegenüber einem anderen verletzt, dabei schuldhaft handelt und dadurch einen Schaden verursacht. Entscheidend ist demzufolge, auf welche Pflichten Sportler untereinander zu achten haben und welche Pflichten Sportveranstalter erfüllen müssen. Diese Pflichten ergeben sich oft aus den von Sportverbänden aufgestellten Regularien.

Als Grundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz kommen meist die Regelungen des Deliktsrechts (§§ 823ff. BGB) in Frage. An Ansprüche aus einem Vertrag ist regelmäßig bei der Haftung von Sportveranstaltern zu denken.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Haftung bei Sportverletzungen - Worum es geht
Seite  2:  Haftung von Sportlern untereinander
Seite  3:  Haftung der Sportveranstalter
Seite  4:  Haftungsausschluss und Beweisfragen
Seite  5:  Beispielfälle
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