Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung der SV-Beiträge

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Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet der wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zum Schadensersatz verpflichtete Geschäftsführer einer GmbH nicht für Säumiszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 IV, da diese Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei den Säumniszuschlägen nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Berechnung des "Verzugsschadens" handelt, sondern um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsamsfolge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt ist und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber in der Zukunft gewährleisten solle (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai 1976 - VI ZR 241/ 73).
Schuldner des Säumniszuschlags sind gemäß § 28e SGB IV der Arbeitgeber (Abs. 1) sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a bis f genannten Unternehmer, welche gemäß § 28 e Abs. 4 SGB IV für die Beiträge und Säumniszuschläge haften.

Der Geschäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin, welcher kein Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, gehört dazu nicht.

Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist allerdings § 266a StGB. Jedoch erfasst § 266 a Abs. 1 StGB seinem eindeutigen Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen Säumniszuschläge (vgl. LK-StGB/ Gribbohm 11. Aufl. § 266 a Rdn. 48). 

Bei den Säumniszuschlägen handelt es sich nicht nur um den Ausgleich des Säumnis bedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1985), sondern um ein "Druckmittel eigener Art", das den Beitrags- bzw. Steuerschuldner zu rechtzeitiger Zahlung anhalten soll (BFHE 203,8= BStBl. II 2003, 901).

Der Geschäftsführer schuldet daher nur Verzugszinsen gemäß § 288 BGB  auf die von ihm im Wege des Schadensersatzes zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge - erst ab Mahnung (§ 286 BGB), vgl. BGH v. 14.07.2008,  AZ II ZR 238/07 (Vorinstanz: Kammergericht Berlin).

Im Gegensatz dazu ist in § 69 AO eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Zahlungspflichtigen für Säumniszuschläge angeordnet.