Schmerzensgeld bei Schockschäden
Mehr zum Thema: Haftpflicht, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verkehrsunfall, Schockschaden, Schadenersatz Frage:
Unser Sohn wurde bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Meine Frau erlitt bei der Überbringung der Todesnachricht einen schweren Schock. Sie ist seitdem latent suizidgefährdet. Sie musste ihren Beruf aufgeben und befindet sich seit dem Unfalltod unseres Sohnes in psychiatrischer Behandlung. Kommen Schadensersatzansprüche in Betracht?
Antwort:
Grundsätzlich hat nur der unmittelbar Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz. Bei einem Schockschaden kommt jedoch eine Ausnahme in Betracht. Schockschäden begründen Schadensersatzansprüche, wenn die verursachten Beeinträchtigungen das Maß überschreiten, das „üblicherweise“ bei Mitteilungen über derartige Schicksalsschläge eintritt.
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Bewegen sich Trauer und Schmerz nicht mehr im üblichen Rahmen und sind sie pathologisch fassbar, ist vom Schadensverursacher vollumfänglich Schadensersatz zu zahlen. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung oder Begutachtung. Ihrer Ehefrau wird also Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden etc. zustehen.