Sturz auf der Treppe

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Frage:
Meine Frau stürzte in einer Gaststätte auf der Treppe und verletzte sich schwer. Grund war, dass der Handlauf nicht bis zur letzten Stufe ging und sich meine Frau deshalb nicht abstützen konnte. Stehen ihr Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.

Antwort:
Treppenstürze gehören mit zu den häufigsten Unfällen innerhalb eines Gebäudes. Sie können zu erheblichen Verletzungen führen.

Patrick J.M. Junge-Ilges
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Rechtsanwalt
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Schadensersatzrecht, Wirtschaftsrecht, Medizinrecht, Haftpflichtrecht, Verkehrszivilrecht

Die Thüringer Bauordnung sieht vor, dass eine Treppe verkehrssicher sein muss. Jede Treppe muss mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei breiten Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen.
Diesen Anforderungen genügt eine Treppe nicht, wenn der Handlauf zu kurz ist. Nur wenn der Handlauf von der ersten bis zur letzten Stufe reicht, ist Verkehrssicherheit im Sinne der Thüringer Bauordnung gegeben. Sie können deshalb Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen.

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