Sturz eines Fünfjährigen

Mehr zum Thema: Haftpflicht, Schadensersatz, Minderjähriger, Unfall
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Frage:
Uns hat ein schwerer Schicksalsschlag ereilt. Unser fünfjähriger Sohn „büxte“ von unserem Gartengrundstück aus, lief zu einem nahe gelegenen Betriebsgelände und stieg dort auf einen Brückenkran. Er stürzte und ist seitdem querschnittsgelähmt. Können wir Schadensersatz fordern?

Antwort:
Bei Unfällen, an denen Kinder beteiligt sind, lässt sich ein pauschale Antwort nicht geben. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
• Wer ein Betriebsgelände unterhält, muss nach der Rechtsprechung mit dem Eindringen von Kindern rechnen. Das Gelände ist daher vollständig zu umzäunen, Tore und gefährliche Anlagen wie der Baukran sind zu sichern. Da dies hier unterlassen wurde, lag eine Pflichtverletzung des Inhabers des Betriebes vor.
• Weiter ist die Reife und Einsichtsfähigkeit des Kindes maßgeblich. Ein 5-jähriger Junge ist wohl eher nicht in der Lage, die Gefahren einzuschätzen, wenn er die Treppe eines Baukrans hinauf steigt.
• Auch ist die Aufsichtspflicht der Eltern zu berücksichtigen. Allerdings kann man von Eltern nicht verlangen, immer und überall das Kind im Auge zu behalten. Verlässt ein 5-jähriger Junge deshalb das elterliche Gartengrundstück und wird dies später bemerkt, liegt in der Regel keine Aufsichtspflichtverletzung vor.

Patrick J.M. Junge-Ilges
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Mainzerhofstraße 1
99084 Erfurt
Tel: +49 (0)361 / 3 40 28-0
Web: http://www.ra-junge-ilges.de
E-Mail:
Schadensersatzrecht, Wirtschaftsrecht, Medizinrecht, Haftpflichtrecht, Verkehrszivilrecht

In Ihrem Fall würde ich eine Schadenersatzpflicht des Firmeninhabers bejahen, sodass Ihnen bzw. Ihrem Kind sämtlicher entstandener Schaden einschließlich Schmerzensgeld zu ersetzen ist.