Änderung des Umlageschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9.07.2010 (Az. : V ZR 202/09) entschieden, dass auch ein durch Vereinbarung (z.B. Gemeinschaftsordnung) festgelegter Umlageschlüssel nach § 16 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann.
Bisher wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass § 16 Abs. 3 WEG keine Beschlusskompetenz zur Änderung eines in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Kostenverteilerschlüssels eröffne. Eine Änderung der Vereinbarung bedürfe einer weiteren Vereinbarung. Daher wurden Mehrheitsbeschlüsse, die auf die Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet waren, wurden als nichtig angesehen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 6.10.2008, Az. : 102 DC 1026/07).
Der BGH hat klargestellt, dass § 16 Abs. 3 WEG zwar die Möglichkeit zur Änderung des Verteilerschlüssels durch Mehrheitsbeschluss eröffne, doch muss die Abänderung transparent gestaltet werden und auf die Zukunft gerichtet sein. Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels widerspreche in der Regel den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.