Anfechtung auch bei nur kleinem Nachteil zulässig
Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Anfechtung, Jahresabrechnung
Die Anfechtung der Jahresabrechnung durch den Wohnungseigentümer hängt nicht davon ab, dass dieser durch den gerügten Fehler erheblich belastet wird.
Die Beschlüsse über die Jahresabrechnung kann ein Wohnungseigentümer auch dann anfechten, wenn sich der (angebliche) Fehler auch nur geringfügig zu seinen Lasten auswirkt. Dies dient nicht nur dem persönlichen Interesse des Wohnungseigentümers, sondern auch dem Gemeinschaftsinteresse aller Wohnungseigentümer an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Ein Abstellen auf bestimmte, nicht näher qualifizierte Beträge würde laut Beschluss des OLG
München zu nicht hinnehmbaren Verzerrungen führen.
Dann hinge die Anfechtungsbefugnis nämlich davon ab, wie sehr ein Wohnungseigentümer
fehlerhaft mit den Kosten belastet wurde.
Zum Beispiel könne so ein Miteigentümer eines kleineren Appartements mit nur sehr geringem
Miteigentumsanteil von der Anfechtung ausgeschlossen sein. Ein anderer Wohnungseigentümer mit
mehreren größeren Wohnungen und dementsprechend vielen Miteigentumsanteilen wäre sodann
zur Anfechtung berechtigt.
Das OLG München ließ in seinem Beschluss jedoch offen, ob eine Anfechtung im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, weil sie nicht dem Eigeninteresse des Anfechtenden dient, sondern lediglich andere Eigentümer oder den Verwalter schikanieren soll.
OLG München, Beschluss vom 05.04.2011, 32 Wx 1/11