Anweisungslösung statt Kopier- oder Bewilligungslösungen

Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Bewilligung, Urkunde, Notar, Kontrolle, Anweisung
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Notarielle Urkunden über Immobilientransaktionen können nunmehr erheblich schlanker und verständlicher gestaltet werden

Es lohnt sich vor dem Hintergrund der aktuellsten Gesetzesänderungen, über eine Entschlackung und Vereinfachung von Urkunden über Immobilien nachzudenken.

Den Passus mit der - aufgeschobenen oder vorbehaltenen notariellen - Bewilligung versteht nach meiner bisherigen anwaltlichen Beratungspraxis kaum jemand wirklich, er ist für Nichtjuristen mwd schwer nachzuvollziehen und damit intransparent und verbraucherunfreundlich.

Andreas Neumann
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Noch befremdlicher erscheint in der heutigen Zeit der Digitalisierung die nach wie vor von vielen alteingesessenen Notariaten praktizierte Kopierlösung, bei der bekanntlich bis zur Kaufpreiszahlung auf allen Abschriften und Ausfertigungen mit einigem bürotechnischen Aufwand die Auflassung wegkopiert werden muss.

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II hat nunmehr in Verbindung mit den zusätzlichen Kontrollen durch das Geldwäschegesetz - das eine unsägliche Beschädigung der Verschwiegenheit und damit des Vertrauens in die Anwaltschaft mit sich bringt - durch eine wichtige Ergänzung in § 13 Abs. 1 GBO diese komplizierten Lösungen in den allermeisten Fällen überflüssig gemacht.

Da nur noch Notarinnen und Notare das Antragsrecht in den Fällen des § 20 GBO zusteht, reicht künftig eine schlichte Anweisung an das Notariat aus, nicht eher über die Urkunde zu verfügen, bis der Erhalt der Gegenleistung durch den Veräußerer bestätigt worden ist.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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