Balkone haben bei Neubauten ein Gefälle von mindestens 2% aufzuweisen

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Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 06.02.2009 (Az.: I-21 U 63/07) entschieden, dass mangels anderslautender Vereinbarungen bei Neubauten Balkone üblicherweise ein Gefälle von mindestens 2% aufweisen müssen, anderenfalls liegt ein Mangel vor, den der Bauunternehmer zu vertreten hat.

Das OLG Düsseldorf begründet dies in seiner Entscheidung damit, dass das Werk für eine gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die üblich ist und von dem Bauherren nach der Art des Werkes erwartet werden kann. Der Bauunternehmer schuldet daher ein funktionsgerechtes Werk, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. BGH NJW 2006, 3413, 3414). Die Flachdachrichtlinie zählen zu den anerkannten Regeln der Technik.

Danach sollen Abdichtungen mit einer Neigung unter 2 % gemäß Ziff. 4.6.1.1 Abs. 7 der Flachdachrichtlinien nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden. Nur dann, wenn kein hinreichendes Gefälle konstruiert werden kann, ist eine Sonderlösung mit einer verstärkten Abdichtung zulässig. Diese ist der Ausnahmefall und keine Alternative zu dem beschriebenen Gefälle. Die Bestimmungen der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" gehen den Flachdachrichtlinien bei genutzten Dächern nicht vor, sondern sie ergänzen sie bzw. grenzen diese gemäß Ziff. 1.1. Abs. 2 der Flachdachrichtlinien ab.