Darf der WEG-Verwalter bei der Verwalterentlastung mitabstimmen?

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Der Tagesordnungspunkt „Entlastung des Verwalters" ist auf jeder Eigentümerversammlung allgemein üblich. Die Entlastung bedeutet im Wesentlichen, dass die Wohnungseigentümer dem Verwalter das Vertrauen aussprechen und zum Ausdruck bringen, dass er seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeführt hat. Die Entlastung des Verwalters beinhaltet ein  negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB), welches vor allem etwaige Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter erfasst, soweit sie bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren.

Der Verwalter darf bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung nicht mitwirken. Lässt ein Verwalter über den Tagesordnungspunkt „Verwalterentlastung" abstimmen und macht er dabei von ihm erteilten Vollmachten Gebrauch, ist der Beschluss anfechtbar. Das gilt selbst dann, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

(vgl. OLG Köln, Az.: 16 Wx 165/06; AG Neuss, Urt. v. 28.1.2008, Az.: 101 C 442/07)