Die Betrachtung des Gartens unter rechtlichen Gesichtspunkten

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Teil A) Haftung des Grundstückseigentümers für die Gewächse

Der alte Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht gilt auch hier: Jeder der den Verkehr eröffnet, oder den öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück duldet hat gleichzeitig die Aufgabe, Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz Dritter gewährleisten.

Für alle Arten von Gewächsen und Bäumen, die auf dem Grundstück des Eigentümers stehen, hat dieser Vorkehrungen dafür zu treffen hat, dass von ihnen keine Gefahren für Nachbarn, Passanten etc. von z.B. herabfallenden Bäumen, Ästen, Früchten etc. ausgeht.

Elisabeth Aleiter
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D.h. die Gewächse sind regelmäßig zu untersuchen (Sichtkontrolle, chemische und technische Untersuchungen), um gegen Windbruch, Windwurf etc. geschützt zu sein.

Verstöße und Verletzungen im Zusammenhang mit Gewächsen können für unterschiedliche Personen unterschiedliche rechtliche Auswirkungen haben.

I. Zivilrecht

Grundsätzlich haftet der verantwortliche Grundstückseigentümer für den Verstoß gegen die oben genannte Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (823 ff. BGB, 852 BGB), wenn jemand verletzt wurde. Außerdem auf Beseitigung und Unterlassung (903-1004 BGB). Ausnahmsweise haften Angestellte und Dienstleister, die für den Eigentümer tätig werden. Dies aber nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Man haftet dann, wenn ein Verstoß gegen die objektiv zu erwartenden Sorgfaltsanforderung vorliegt bzw. gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen wurde.

II. Strafrecht

Es kommen als Sanktionen Freiheits- und Geldstrafen in Frage. Hier haftet der Einzelne für seine Taten, d.h. der Eigentümer oder der Dritte, der im Auftrag tätig war. Es gilt zunächst der objektive Sorgfaltsmaßstab wie unter I. Weiterhin wird geprüft, ob dem Handelnden subjektiv das gebotene Handeln zumutbar ist. Außerdem, ob es ihm möglich war und der Schaden vorhersehbar und vermeidbar war.

III. Haftung Dritter

Verletzt ein Angestellter oder ein Dienstleister die ihm übertragene Verkehrssicherungspflicht, kann das zu arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnung, Kündigung oder Schadensersatzpflichten führen.

IV. Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich selbstverständlich auch nach dem Ort des Geschehens. Für Bäume an Straßen, an öffentlichen Plätzen und Wegen gelten völlig andere Anforderungen als auf Privatgrundstücken, oder für geschützte Bäume.

Ich greife an dieser Stelle nur die wichtigsten Beispiele heraus:

1) Bäume an Straßen müssen 2x im Jahr in belaubtem und unbelaubtem Zustand auf mögliche drohende Schäden kontrolliert werden; hierzu gibt es allerdings Ausnahmen.

Bäume die einen erheblichen Befall aufweisen und bei denen Schäden unmittelbar drohen, müssen engmaschiger kontrolliert werden. Eine fachmännische Untersuchung muss erst bei verdächtigen Anzeichen angestrengt werden.

Grundsätzlich gibt es nur die Einzelfallentscheidung, die unterschiedlich ausfallen kann, und die sich danach richtet, ob ein Schaden vorhersehbar war.

Abgrenzung Höhere Gewalt wie z.B. Umweltkatastrophen, Stürme etc.: Hier ist z.B. zu beachten, dass auch hier bestimmte Schäden noch vermieden werden können z.B. wenn alte und morsche Bäume entsprechend bearbeitet werden, damit diese nicht stürzen oder Äste abbrechen.

2) Bäume an öffentlichen Plätzen: Grundsätzlich besteht keine Haftung von Grundstückseigentümern, Stadt oder Staat gegenüber Fahrzeugeigentümern für herabfallende Früchte (Beeren, Nüsse etc.). Ebenso wird nicht auf Rad-,Feld-und Gehwegen für herausstehende Baumwurzeln gehaftet. Auch besteht keine Haftung für Schmierfilm, den Lindenblüten auf Gehwegen erzeugen. Kinderspielplätze und Parkplätze sind so zu sichern, dass Kinder und Autos nicht von Dornen und herabhängenden Zweigen beschädigt werden können.

3) Bäume auf Privatgrundstücken: Wer Grundstücke von Privatpersonen betritt, tut dies in aller Regel auf eigene Gefahr. Von einer Privatperson kann man auch keine hohen fachlichen Kenntnisse erwarten. An Berührungspunkten des Grundstücks mit öffentlichen Flächen haftet meist die Kommune und Träger der öffentlichen Baulast.

Bei dauerhafter Vermietung des Grundstückes:

Wenn der Mieter dauerhaft des Grundstück nutzt und der Vermieter dort nicht mehr auftritt, überträgt sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter.

V. Nachbarrecht

Wenn ein Baum auf das Nachbargrundstück stürzt und Schaden anrichtet, muss der geschädigte Nachbar nachweisen, dass der Nachbar seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Der nachbarrechtliche, verschuldensunabhängige Anspruch ist immer dann gegeben, wenn es eine objektive Gefahrenlage gab, die nicht erkannt werden konnte. Hier bedarf es eines Sachverständigen.

Der nachbarrechtliche Beseitigungsanspruch liegt immer dann vor, wenn Äste und umgestürzte Bäume auf das Nachbargrundstück gefallen sind.

Fazit

Im Garten gibt es einiges zu beachten.

Im Zweiten Teil B) geht es dann darum, wie mit geschützten Pflanzen umzugehen ist.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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