Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers für Bäume im Garten

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Geschützte Gewächse

Herr Mayer hat auf seinem Privatgrundstück einen alten Baum. Der Baum hat 100 cm über dem Erdboden einen Stammumfang von 110 cm. Herr Mayer geht davon aus, dass ein großer Ast morsch ist und abzubrechen droht. Er greift kurzerhand zur Säge und schneidet den Ast großzügig ab, damit nichts passieren kann. Nachbar Neid beobachtet das, wenige Tage später bekommt Herr Mayer einen Anhörungsbescheid der unteren Naturschutzbehörde. Es werde ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet. Er habe den Baum in seinem Garten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde und auch viel zu großzügig beschnitten. Herr Mayer fällt aus allen Wolken. Was ist geschehen?

Musste Grundstückseigentümer eine Genehmigung einholen?

Wie bereits in Teil A) Die Betrachtung des Gartens unter rechtlichen Gesichtspunkten ausgeführt, hat der Eigentümer eines Grundstückes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für alle Gefahrenherde auf seinem Grundstück. Wenn nun der Baum, Gewächs aus seiner Sicht, morsch erscheint, so besteht auch Handlungsbedarf! Wie muss dieser aber aussehen?

Elisabeth Aleiter
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Ist Baum ein Naturdenkmal oder anderweitig geschützt?

Befindet sich im Garten ein alter Baum, der ein so genanntes Naturdenkmal darstellt, so wurde die gesamte Verkehrssicherungspflicht ausnahmslos auf die Naturschutzbehörde übertragen. Aber Vorsicht, auch den Eigentümer trifft hier eine Verkehrssicherungspflicht, nämlich die Meldepflicht. Nur der Eigentümer sieht seinen Baum regelmäßig und hat Erkenntnisse wie morsche Äste und Bäume, die Naturdenkmäler sind, sofort zu melden.

Dann kann es sein, dass zwar ein alter Baum oder ein altes Gewächs im Garten steht, der/die aber kein Naturdenkmal ist. Dann kann dieses Gewächs aber der Baumschutzverordnung unterliegen. Hier gilt, dass die einzelnen Länder verschiedene Regelungen getroffen haben, die man sich am besten aus dem Internet besorgt. So besagt z.B. die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, die es neu seit ca. 1 Jahr gibt, unter § 1 I: geschützt sind Gehölze, die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm über dem Erdboden haben. In Absatz II geht es um mehrstämmige Gehölze. Weiterhin gibt es auch weitere Regelungen, die man sich im Zweifel lieber genau ansieht.

Wenn die Prüfung nun ergeben hat, dass der Baum zwar kein Naturdenkmal aber trotzdem geschützt ist, dann ist auch hier bei der Verkehrssicherungspflicht wieder zu differenzieren.

Die Verkehrssicherungspflicht ist hier für den Eigentümer mehr eine Prüf-, Melde- und Antragspflicht. Wenn also ein Eigentümer feststellt, ein Gehölz sollte geschnitten werden, sollte er sich mit der Unteren Naturschutz bzw.- Naturschutzbehörde ins Benehmen setzen und einen Antrag auf Beschneidung, Fällung etc. stellen. Die Behörden haben hierfür Vordrucke und Formulare.

Beschneidung immer im genehmigten Umfang durch einen Fachmann

Wenn die Beschneidung dann von der Behörde genehmigt wird, kann auch nicht jede Beschneidung einfach durchgeführt werden. Sie sollte von einem Fachmann genau in den genehmigten Ausmaßen durchgeführt werden. Wird zu viel von dem Gehölz weggenommen, wird es beschädigt, werden die geschützten Tiere beeinträchtigt. Auch das kann dann immer noch zu einem Bußgeldbescheid führen.

Wenn man Fachfirmen beauftragt, sollte man sehr kritisch sein, ob die sich an die Vorgaben halten und auch wirklich den Sachverstand mitbringen. Sonst ist am Ende zu prüfen, wer das Bußgeld zu bezahlen hat, der Eigentümer oder der Dienstleister.

Fazit für Garteneigentümer

Im Garten sollte man sehr genau wissen, ob die Pflanzen, denen man sich annehmen will, geschützt sind oder nicht. Wenn ein Schutz vorliegt, lassen Sie sich in jedem Fall von der unteren Naturschutzbehörde beraten und holen Sie sich Fachfirmen, die die genehmigten Kürzungen dann zutreffend vornehmen können.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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