Erwerb eines Grundstücks oder Wohnungseigentums?

Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Erwerb, Grundstück, Wohnungseigentum, Fachanwalt, Mietrecht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Serie Immobilienkauf Teil 2

 Es gibt zwei Arten von Immobilien: das Grundstück und das Wohnungseigentum. Bei einem Grundstückserwerb erwirbt der Käufer das Grundstück mit sämtlichen darauf liegenden Gebäuden, wesentlichen Bestandteilen und Gebäudezubehör. Eigentum am Gebäude kann im deutschen Recht nicht getrennt vom Grundstück erworben werden. Beim Wohnungseigentum erwirbt der Erwerber Eigentum an einer einzelnen Wohnung innerhalb eines Gebäudes und am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück.

Wer Eigentum an einem Grundstück erwirbt, wird Eigentümer des Grund und Bodens und der wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks und des Gebäudes, sowie des Zubehörs. Dies umfasst die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere eben Gebäude und Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Konkret ausgedrückt gehört das Haus, die Brücke, eine Tiefgarage, Einfriedungsmauern, Zäune, Gasometer etc. zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks.

Erzeugnisse sind natürliche Bodenprodukte, wie Getreide, Obst etc. Das Zubehör stellt ein Teil des Grundstücks dar, wenn es dem Zweck der Hauptsache dient, wie etwa Orgel und Glocke einer Kirche, Kohlevorrat einer Ziegelei oder der Heizölvorrat eines Wohnhauses.

Das könnte Sie auch interessieren
Mietrecht, Pachtrecht Wie weitreichend kann der Vermieter Rechte des Mieters durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränken?
Mietrecht, Pachtrecht Die Festlegung der Miethöhe und Betriebskosten bei Gewerberaummiete
Arbeitsrecht Die Erläuterung des Begriffs Betriebsvereinbarung
Immobilienrecht, Wohnungseigentum Ratgeberreihe Immobilienkauf: Wie funktioniert ein Immobilienerwerb in Deutschland?