Erwerb von Grundstücken

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Ein Anspruch aus einem Grundstückskaufvertrag auf Übertragung des Grundeigentums kann durch eine sog. Auflassungsvormerkung gesichert werden.

Vormerkungswidrige Verfügungen sind dann gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam. Falls der Grundstücksverkäufer bzw. Vormerkungsbewilligende im Zeitpunkt der Einigung Nichteigentümer war, kann der Käufer die im Grundbuch eingetragene Vormerkung unter den Voraussetzungen von § 892 BGB dennoch - gutgläubig - wirksam erwerben.

Für den Fall, dass der Käufer seinen vorgemerkten Anspruch aus dem Kaufvertrag an einen Dritten abtritt, ist nach herrschender Lehre (siehe Canaris, JuS 1969, 80, 84; Görmer, JuS 1991, 1011, 1013 f. m. w. Nachw. und Übersicht der Gegenstimmen) kein gutgläubiger Vormerkungserwerb durch den Dritten möglich. Da der gute Glaube nur bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb geschützt ist, die Vormerkung aber mit Abtretung des gesicherten Anspruchs kraft Gesetzes gemäß § 401 BGB mit übergeht, ist ein gutgläubiger Zweiterwerb einer anfänglich unwirksamen Vormerkung bei der Abtretung des vorgemerkten Anspruchs nicht möglich (h. L., insbes. Wiegand, JuS 1975, 205, 211; Görmer, a.a.O).