Geld zurück beim Kauf von Eigentumswohnungen

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Weicht die Grundfläche einer Eigentumswohnung von der Vereinbarung ab, steht dem Käufer ein Minderungsrecht zu

Wer kennt sie nicht? Die berühmte 10% Regelung des Bundesgerichtshofes. Diese besagt, dass im Mietrecht dem Mieter das Recht zusteht, die Miete zu mindern, wenn die Wohnungsfläche über 10 % kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Ist die Flächenabweichung hingegen geringer als 10 %, so ist eine Minderung grundsätzlich ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Grenze auch bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung gilt. Ein Käufer hatte eine vermietete Eigentumswohnung erworben. Zuvor hatte er den Mietvertrag eingesehen, der eine Fläche von 111,59qm angab. Zudem forderte der Käufer eine Wohnflächenberechnung: Auch diese endete mit dem gleichen Ergebnis: 111,59qm.

Maximilian A. Müller
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Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Wohnung nur 101,42 qm groß ist. Der Käufer verlangte eine Minderung des Kaufpreises. Und bekam Recht! Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat dem Käufer einen Minderungsanspruch zugebilligt. 

Dem Käufer kam es - so das Gericht - entscheidend auf die Wohnungsfläche an, so dass diese Vertragsgegenstand wurde, auch wenn die Wohnungsgröße nicht schriftlich im Vertrag festgehalten wurde. Da die Wohnung allerdings kleiner war als vereinbart, könne der Kaufpreis entsprechend reduziert werden. Die 10 % Grenze, die der BGH für das Mietrecht entwickelt hat, greift hierbei allerdings ein.

Praxistipp:


Die Entscheidung stärkt die Rechte der Käufer von Eigentumswohnungen. Flächenabweichungen rechtfertigen demnach grundsätzlich eine Minderung des Kaufpreises. Entscheidend ist allerdings, dass die Fläche auch Einfluss in die kaufvertraglichen Vereinbarungen genommen hat, wobei hierfür - wie das OLG Saarbrücken festgestellt hat - eine schriftliche Festlegung im Kaufvertrag nicht zwingend notwendig ist.

RA Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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