Generelles Haustierverbot durch Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

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Fazit: Generelles Tierhaltungsverbot durch WEG-Beschluss unzulässig

Für alle Tierliebhaber hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer seiner jüngsten Entscheidungen einen positiven Beschluss gefasst: Wohnungseigentümer-Gemeinschaften dürfen kein generelles Haustierverbot beschließen.

Nach dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az: 5 W 154/06) ist ein solches generelles Verbot unverhältnismäßig und daher nichtig.

Gerade die Haltung von Tieren, von denen keine Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgehe, dürfe nicht verboten werden. Aber auch bei anderen Haustieren müsse im Einzelfall dargelegt und nachgewiesen werden, dass sie für die Mitbewohner eine Gefahr seien, urteilten die Richter.

Generelles Haustierverbot verstößt gegen § 13 Abs. 1 WEG

Die Nichtigkeit des Beschlusses eines generelles Haustierverbotes ergibt sich aus § 134 BGB, weil ein generelles Haustierverbot gegen den zwingenden Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 WEG verstößt. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinem im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese vermieten, bewohnen, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen.

Der zulässige Gebrauch findet gemäß § 14 Nr. 1 WEG dort seine Grenzen, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden.

Tierhaltung wird im Sondereigentum durch Art. 14 GG und grundsätzlich durch Art. 2 I GG geschützt

Die Tierhaltung gehört zum Wesensgehalt des Sondereigentums, das auch unter dem die Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften beeinflussenden Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht. Sie gehört ferner auch zu der durch Art. 2 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, weshalb ein absolutes Haustierverbot durch Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist.

Ein generelles Tierhaltungsverbot ist deshalb unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfasst, von denen keinerlei Beeinträchtigung oder Gefährdung zu befürchten sind, weil sie den Bereich des Sondereigentums nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (Zierfische, Schildkröten, Kanarienvögel).

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschluss eines generellen Haustierverbots durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig sein dürfe.

Anderweitige in der Rechtsprechung entschiede Fälle sehen kein generelles Tierhaltungs- sondern lediglich ein generelles Hundehaltungsverbot vor (BGH NJW 1995 2036, OLG Hamm 24.02.2005,-15 W 507/04- OLGR 2005, 499) und sind daher nicht ohne weiteres mit dem Fall eines gänzlichen Tierhaltungsverbots zu vergleichen.

justlaw Rechtsanwälte, Weender Landstr.1, 37073 Göttingen. Lesen Sie die weitergehenden Informationen auf unserer Homepage http://www.justlaw.de