Grundsteuer sparen bei Leerstand von Immobilien
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Insbesondere in der jetzigen Marktsituation ist der Leerstand von Gewerbemietflächen ein häufig auftretendes Phänomen.
Die betroffenen Grundstückseigentümer versuchen in dieser Situation, die Kosten für das jeweilige Objekt so gering wie möglich zu halten. Im Hinblick auf die Kostenposition der Grundsteuer läßt sich glücklicherweise ein (Teil-)Erlaß der Steuer erreichen, soweit eine Minderung des Mietertrages von mehr als 20 % für das Objekt vorliegt.
seit 2010
Der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht stimmen mittlerweile darin überein, dass ein Grundsteuererlaß nicht nur bei atypischen, vorübergehenden Ereignissen, die zu Leerstand geführt haben, sondern auch bei einem dauerhaften strukturellen Leerstand möglich ist.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist jeweils bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.
Gegenüber der zuständigen Gemeinde / dem Finanzamt muß neben der Höhe des Mietausfalls dargelegt werden, dass es sich bei den leerstehenden Flächen um Einheiten im vermietbaren Zustand handelt und entsprechende Vermietungsaktivitäten erfolglos durchgeführt wurden.