Haftet Makler für Notarkosten?
Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Makler, Notar, Immobilienmakler, Haftung, NotarkostenZur Frage der Notarkosten bei gescheitertem Kaufvertrag
Da ein Immobilienkauf wirklich erst dann „über die Bühne gegangen“ ist, wenn die „Tinte unter dem Notarvertrag trocken ist“, kommt es immer wieder zur Frage, wer die Notarkosten trägt, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Teilweise wird dann vom Notar der Makler in Anspruch genommen, da oft nur dieser direkten Kontakt mit dem Notar hatte.
Makler handelt nicht in eigenem Namen
Gegen eine Haftung des Maklers spricht, dass dieser ja nicht in eigenen Namen handeln möchte, sondern in der Regel für den möglichen Käufer.


123recht.de
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: http://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
Sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Frankfurt haben in vorangegangenen Entscheidungen klar festgestellt, dass es sich dem Notar aufdrängen muss, dass der Makler hier nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. Auch das OLG Stuttgart folgt dieser Ansicht.
Makler kann als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften
Der Makler kann jedoch dann als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht haften, wenn er von seinem Kunden überhaupt keine Vollmacht bzw. keinen Auftrag für die Einschaltung des Notars hat.
Zweifelsfälle
Wenn der Makler aber redlicherweise davon ausgehen durfte, einen Auftrag vom Kunden zu haben, dann greift eine Haftungsprivilegierung und der Makler haftet nur eingeschränkt. Das sind in der Praxis die Fälle, in denen Absprachen nur mündlich und ohne Zeugen erfolgten oder Kundenerklärungen mehrdeutig sind.
Interessant ist insofern noch eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.10.2018, Az. 8 W 255/15, wonach der Notar selbst nachfragen muss, wenn er nicht erkennen kann, wer der eigentliche Auftraggeber ist. Wenn er dies nicht tue, dann entfällt ebenfalls die Haftung des Maklers.
Fazit
Die Haftung als Makler kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Rechtssicherheit kann dadurch erreicht werden, in dem sich der Makler vom Kunden ausdrücklich bestätigen lässt, dass er in dessen Namen und auf dessen Rechnung den Notar beauftragen soll.
Rechtsanwalt Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de

Experteninterviews Erhebliche Gesetzesänderungen aufgrund Corona