Immobilieneigentümer können nur eingeschränkt Grundsteuer sparen

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Bundesfinanzhof bestätigt gesetzliche Neuregelung bei Mietausfall

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahre 2008 kann ein Grundstückseigentümer nur noch dann die Ermäßigung der Grundsteuer beantragen, wenn der Rohertrag aus Vermietung oder Verpachtung der Immobilie gegenüber dem Vorjahr um mehr als 50 % gesunken ist.

Vor der Neuregelung kam ein Teilerlass bereits ab einem gesunkenen Rohertrag von über 20 % infrage.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil die neue Regelung als verfassungsgemäß angesehen, auch wenn sie Immobilieneigentümer in erheblichem Maße gegenüber der früheren Regelung benachteiligt. Das Gericht erkannte in diesem Zusammenhang das Interesse der Kommunen an, vor unverhältnismäßig hohen Steuerausfällen geschützt zu werden.

BFH, Urteil vom 18.4.2012, II R 36/10

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