Immobilienkauf Teil 3: Wie läuft ein Immobilienerwerb ab?

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Ein Immobilienerwerb wird oft durch einen Makler vermittelt. Theoretisch möglich ist es aber auch, einen Grundstückserwerb ohne Hinzuziehung eines Maklers durchzuführen.

Der Immobilienerwerb hat im Wesentlichen drei Bestandteile:

•Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (Auflassung)
•Notarielle Beurkundung
•Eintragung in das Grundbuch

Einigkeit über den Eigentumsübergang (Auflassung):

Käufer und Eigentümer müssen sich über die wesentlichen Inhalte des Grundstückserwerbs einig sein. Es gelten die allgemeinen Regeln über die Voraussetzungen eines Vertragsabschlusses (übereinstimmende Willenserklärungen, Geschäftsfähigkeit, kein Irrtum etc.). Die Einigung beider Vertragsparteien muss vor einem deutschen Notar erklärt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass beide Seiten gleichzeitig beim Notar anwesend sind. Die Parteien dürfen sich beim Erwerb einer Immobilie vertreten lassen. Einzige Ausnahme ist Übertragung von Eigentum an Immobilien durch gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan. Auflassungen in diesem Zusammenhang müssen nicht erneut vor einem Notar erklärt werden.

Notarielle Beurkundung:

Für den Erwerb eines Grundstücks ist es erforderlich, dass die strengen Formvorschriften der notariellen Beurkundung eingehalten werden. Ein Grundstückserwerb muss notariell beurkundet werden. Ausnahme: Der gerichtliche Vergleich kann die notarielle Beurkundung ersetzen.
In Deutschland gibt es keine Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit eines Notars. Die Vertragsparteien sind in der Wahl ihres Notars zur Beurkundung des Immobilienerwerbs frei.
 
Die so genannte Niederschrift, die die Erklärungen der Parteien über den Eigentumsübergang an der Immobilie enthält, muss in Gegenwart des Notars vollständig vorgelesen, von den Parteien genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Sollte eine der Parteien hörgeschädigt oder gehörlos seien, gibt es für diesen Fall vorgesehene Sondervorschriften im Beurkundungsgesetz.

Eintragung in das Grundbuch:

Die Eigentumsübertragung muss schließlich in das Grundbuch eingetragen werden. Die Einzelheiten hierzu werden durch die Grundbuchordnung geregelt. Eine der zentralen Vorschriften der Grundbuchordnung besagt, dass eine Eintragung nur dann vorgenommen werden darf, wenn die erforderliche Einigung der zur Übertragung des Eigentums an der Immobilie berechtigten erklärt ist und wenn alle für die Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.
 
Das zuständige Grundbuchamt ist grundsätzlich bei den für den Bezirk zuständigen Amtsgerichten angesiedelt. In größeren Ballungsräumen kann es sein, dass ein Grundbuchamt für mehrere Amtsgerichtsbezirke zuständig ist.

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