Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers für Elektrizitätsleitungen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Fortführung der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114) in seinem Urteil vom 28.04.2010, VIII ZR 223/09 entschieden, dass ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen das innerhalb des Versorgungsgebiets liegende Grundstück eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen in Anspruch kann.

Der BGH begründet dies damit, dass ein Eigentümer des durch die Verlegung der Elektrizitätsleitungen beeinträchtigten Grundstücks kein Anspruch auf Beseitigung  gemäß § 1004 Abs. 1 BGB hat. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da der Eigentümer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der zum Zeitpunkt der Leitungsverlegung noch geltenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBEltV) verpflichtet war, die Verlegung der Leitungen unentgeltlich zuzulassen.

Ebenso wenig ist diese Duldungspflicht nachträglich wegen Unzumutbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 AVBEltV oder gemäß § 12 Abs. 3 der stattdessen seit dem 8. November 2006 in Kraft getretenen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477; im Folgenden: NAV) in Fortfall gekommen.