Mietrecht aus Investorensicht Teil 11: Die Beendigung des Mietverhältnis durch Tod des Mieters

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Eintritt von Dritten bei Tod des Mieters gemäß § 563 BGB

War der Mieter nicht alleiniger Mieter der Wohnung, wird das Mietverhältnis mit den übrigen Mietern fortgesetzt. Diese können gemäß § 563 a Abs. 2 BGB das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Tod des Mitmieters außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (drei Monate) kündigen.

Unabhängig davon treten Ehegatten oder Lebenspartner, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Gemeinsame Kinder des Mieters treten ebenfalls in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters ein, wenn nicht der Ehepartner oder der Lebenspartner eintritt.

Personen, die in das Mietverhältnis kraft Gesetz eingetreten sind, können den Eintritt innerhalb eines Monats, nach dem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Vermieter ablehnen. Der Eintritt gilt dann rückwirkend als nicht erfolgt.

Vermieter steht außerordentliches Kündigungsrecht zu

Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des in den Mietvertrag Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben

Treten beim Tod des Mieters keine Person in das Mietverhältnis ein und wird das Mietverhältnis auch nicht mit überlebenden Mietern fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Der Erbe als auch der Vermieter sind in jenem solchen Fall berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (drei Monate) zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind (§ 564 BGB).

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