Miteigentümer, die laufend unpünktlich das Hausgeld zahlen

Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, WEG, Wohnungseigentümer, Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft
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Einzelne Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die ständig ihr Hausgeld verspätet und oft auch nur nach anwaltlicher Inanspruchnahme zahlen, sind jeder Wohnungseigentümergemeinschaft und jedem Verwalter ein Dorn im Auge. Dies gilt insbesonders, wenn von den anderen Eigentümern noch Sonderumlagen wegen der Rückstände gebildet werden müssen. Der BGH stellte nun klar, dass eine Entziehung des Wohnungseigentums des Schuldners auch möglich ist, wenn gerade einmal keine Rückstände bestehen (BGH V ZR 26/06). Eine Entziehung des Wohnungseigentums ist nach § 18 II WEG grundsätzlich möglich, wenn sich der Miteigentümer mit 3% des Einheitswertes seines Eigentums länger als drei Monate in Verzug befindet. Häufig werden Rückstände dann aber noch vor einer gerichtlichen Bestätigung des Entziehungsbeschlusses ausgeglichen. In diesen Fällen ist jedoch trotzdem eine Entziehung des Wohnungseigentums möglich, wenn die Hausgeldzahlungen fortlaufend nur unpünktlich erfüllt werden. Es handelt sich hierbei um so eine schwere Verletzung der Verpflichtungen, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Miteigentümer nicht mehr zumutbar ist. Zahlt ein Miteigentümer also immer nur auf Mahnung oder Klage ist eine Entziehung des Eigentums im Interesse der Gemeinschaft dringend zu erwägen.