Nächtliche Lärmbelästigungen durch Windenergieanlagen

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Messabschlag, schutzbedürftige Räume, Impulszuschlag

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich in seinem am 29. August 2007 verkündeten Urteil mit mehreren Fragen zu Lärmbelästigungen von Wohnnachbarn durch Windenergieanlagen insbesondere in der Nachtzeit befasst. Die Entscheidungsgründe bewirken einen verstärkten Schallschutz für Anwohner.

1. Sachverhalt

Die klagenden Landwirte, die ein zu ihrer Hofanlage gehörendes Gebäude bewohnen, wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im baurechtlichen Außenbereich in einem Abstand von ca. 340 m; die Anlage wird bereits seit einigen Jahren betrieben.

2. Die Gerichtsentscheidungen

Das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz haben die Baugenehmigung aufgehoben, da durch die genehmigte Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Kläger einwirkten und sie insbesondere unzumutbare Lärmbelästigungen zur Nachtzeit zu erwarten hätten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

3. Meßabschlag

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Regelungen der TA Lärm auch in einem Baugenehmigungsverfahren für eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auszulegen und anzuwenden sind. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass der in Nr. 6.9 der TA Lärm vorgesehene "Messabschlag bei Überwachungsmessungen" von 3 dB(A) nicht angerechnet werden kann, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind. Denn dieses Verfahrensstadium ist noch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen und nicht schon als Teil der den Behörden aufgegebenen regelmäßigen Überwachung anzusehen. Erst bei diesen Überwachungsmessungen ist der Abschlag zu beachten.

4. Schutzbedürftige Räume

Zutreffend durfte der Schall auch vor dem Fenster einer Wohnküche, die der Windenergieanlage als nächster Raum zugewandt war, gemessen werden. Denn auch eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 TA Lärm (in Verbindung mit einer DIN-Norm) anzusehen.

5. Impulszuschlag

Zutreffend hat ein Gutachter nach Auffassung des Gerichts bei der Windenergieanlage auch einen Impulszuschlags berücksichtigt. Die Frage, ob ein derartiger Impulszuschlag nach Nr. A.3.3.6 TA Lärm anzurechnen ist, bestimmt sich danach, ob die kurzzeitige Pegelerhöhung wegen ihrer Auffälligkeit außergewöhnlich störend ist. Dies war hier in Würdigung des Einzelfalls fehlerfrei bejaht worden.

BVerwG Urteil vom 29. August 2007 Az. 4 C 2.07

6. Konsequenzen des Urteils

Die Entscheidung bewirkt einen verstärkten Schutz der Wohnimmobilie in Nachbarschaft von Windenergieanlagen sowie weiteren schallintensiven Einrichtungen. Schon die Nichtberücksichtigung des Messabschlages von 3 dB(A) ist erheblich, denn dieser logarithmische Wert drückt eine Verdoppelung des Schalles aus. Als Ergebnis des Urteils halbiert sich in einigen Fällen die zulässige Schallbelastung für die Nachbarn.

Auch die Schutzwürdigkeit einer auch zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Küche, wozu ja ein Tisch und ein Stuhl ausreicht, eröffnet einen verstärkten Schallschutz auch für jene Seite eines Wohnhauses, auf der kein Schlafraum oder Wohnzimmer gelegen ist.

Zutreffend weist das BVerwG auch auf die für die Störwirkung relevanter außergewöhnlich auffälliger kurzzeitiger Pegelerhöhungen hin. Diese begründen einen Impulszuschlag, der den gebotenen Schallschutz noch weiter verstärkt.

Dieses Urteil hat die Wirkungen nicht nur zum Schutz von Wohnimmobilien gegenüber Windenergieanlagen, sondern darüber hinaus auch gegenüber anderen Lärm intensiven Anlagen. Dazu zählen etwa eine Tischlerei, ein Getränkevertrieb, ein Sportplatz oder ein Hundeauslauf.

Dazu wird auf die weiteren – unter www.Moeller-Meinecke.de besprochenen - Entscheidungen „Nachbarschutz gegen Windkraftanlage", „Windenergieanlagen im Konflikt zwischen Klima - und Landschaftsschutz", „Artenschutz contra Windenergie", „Lärmimmissionen von Windkraftanlagen", „Schutz gegen Straßenlärm" und „Schutz gegen Bahnlärm" verwiesen.

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