Rechtliche und steuerliche Aspekte beim Erwerb von Immobilien in den Niederlanden (Ferienhaus in Holland)

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Ferienhaus Niederlande - Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer und weitere steuerliche Aspekte beim Kauf

Bei Immobilieninvestitionen in den Niederlanden (Holland) kann es sich um reine Anlageobjekte mit Renditeabsichten oder privat motivierte Anschaffungen handeln, wie ein eigenes Ferienhaus oder eine Ferienwohnung in den Niederlanden (Holland) zur privaten Nutzung. Bei Zweit- oder Ferienimmobilien einschließlich so genannter Chalets ist häufig auch eine gemischte Nutzung, also Eigennutzung mit teilweiser Vermietungen geplant.

Handelt es sich beim Käufer um eine Gesellschaft oder Privatperson mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, gelten besondere steuerliche Regelungen. In rechtlicher Hinsicht gilt für den Erwerb und das sonstige Sachenrecht ausschließlich niederländisches Immobilienrecht, das deutliche Unterschiede zum Immobilienrecht in Deutschland aufweist.

Der folgende Artikel soll hier die rechtlichen und steuerlichen Grundzüge erläutern, ersetzt aber keine individuelle Beratung, die im Vorfeld und für die Begleitung einer solchen Investition im Ausland immer zu empfehlen ist.

Rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Erwerb von niederländischen Immobilien und Ferienhäusern in Holland:

In den Niederlanden gibt es einige Besonderheiten des niederländischen Immobilienrechts, die im Falle einer beabsichtigten Anschaffung einer Ferienimmobilie in den Niederlanden zu bedenken und überprüfen sind.

Privatschriftlicher Kaufvertrag

So ist der privatschriftliche Kaufvertrag, der bei Maklern oft als Vorvertrag präsentiert wird, bereits rechtlich bindend und fixiert bereits alle rechtlichen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien. Ein Gang zum Notar wie in Deutschland ist also nicht notwendig, um rechtsverbindlich den Erwerb einer Immobilie in den Niederlanden abzuschließen. Der anschließende Notarübertragungsvertrag ist nur das so genannte Erfüllungsgeschäft und setzt die Regelungen aus dem Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) um. Änderungen an einzelnen Bedingungen des zuvor unterzeichneten Kaufvertrages sind dann ohne Zustimmung des Verkäufers nicht mehr möglich.

Rechtliche Rahmenbedingungen bei niederländischen Ferienparks

Bei Ferienimmobilien in Ferienparks gibt es in den Niederlanden neben dem Kaufvertrag regelmäßig noch weitere Vertragsunterlagen, wie Eigentümervereinssatzungen, Rahmenverträge mit dem Parkbetreiber und sonstige Bestimmungen, die rechtlich als Anlagen einbezogen werden und somit für einen Erwerber als Rechtsnachfolger des Verkäufers bindend sind. Zusätzlich können dingliche Belastungen – so genannte Kettenbedingungen, Verpflichtungen, Duldungen und Beschränkungen – auf einer Immobilie lasten, die nur rudimentär im niederländischen Kataster/Grundbuch erkennbar sind. Diese ergeben sich nach niederländischem Immobilienrecht vielmehr direkt aus einer lückenlosen Kette der Erwerbsurkunden der vorangegangenen Übertragungsgeschäfte, die im Zweifel einzusehen und genau zu prüfen sind.

Nutzungsbestimmungen durch niederländische Gemeindesatzungen

Niederländische Gemeinden geben in bestimmten Gegenden in den Niederlanden Nutzungsbestimmungen vor. So darf in ausgewiesenen Wohngegenden, vor allem in Regionen touristischer Nutzung und in Ortskernen, keine Nutzung als Ferienimmobilie zugelassen sein. Andersherum gibt es Nutzungsbestimmungen, die in als Ferienparks ausgewiesenen Gebieten keine andere Nutzung als Ferienobjekt zulassen. Es gilt also im Zweifelsfall genau zu überprüfen, ob die beabsichtige Nutzung auch im Einklang mit den rechtlichen Nutzungsbestimmungen der jeweiligen niederländischen Gemeinde steht.

Steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Erwerb von niederländischen Immobilien (Ferienhäusern in Holland):

In steuerlicher Sicht gilt es zu bedenken, dass bei Erwerbern von Immobilien in den Niederlanden, die ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland beibehalten, die steuerrechtlichen Vorschriften beider Länder gelten (unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und beschränkte Steuerpflicht in den Niederlanden).

Einkommensteuer

Auf dem Gebiet der Einkommensteuer gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen, das im Ergebnis die alleinige Besteuerung für die Nutzung der Immobilie auf dem Gebiet der Einkommensteuer den Niederland zuweist. Allerdings muss die Veranlagung dort auch durchgeführt werden, damit ein Aufleben des Besteuerungsrechts in Deutschland vermieden wird. Dies gilt allerdings nicht für Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie.

Beim Erwerb als natürliche Person fällt die Ferienimmobilie, aber auch alle Anlageobjekte, als so genannte Zweitimmobilien in die niederländische Box 3 der Einkommensteuer. In der Box 3 werden seit 2001 bestimmte Vermögensgegenstände (Sparguthaben, nicht als Erstwohnsitz genutztes Immobilienvermögen, Forderungen, Streubesitzanteile, Kryptowährungen u.a.) mit einer fiktiv vom Gesetzgeber festgelegten Rendite versteuert, unabhängig von tatsächlichen Einnahmen, sodass die Einkommensteuer auch landläufig als niederländische Vermögenssteuer bezeichnet wird. Die Bemessungsgrundlage für die fiktive Rendite ergibt sich aus den kumulierten Vermögenswerten abzüglich persönlichen Freibetrags und Schulden. Durch die besondere Form der Einkommensbesteuerung in den Niederlanden führt die Charakteristik der niederländischen Box 3 dazu, dass bei nur selbstgenutzten Immobilien in den Niederlanden (Zweitwohnungen, Ferienhäuser, Chalets u.a.) dennoch eine niederländische Einkommensteuer anfällt, auch wenn keine Einkünfte aus Vermietung erzielt werden.

Bei Immobilien in den Niederlanden, die über eine Personengesellschaft angeschafft und gehalten werden und deren Anteilseigner im Ausland wohnen, bestehen von der Besteuerung im Rahmen Einkommensteuer keine Unterschiede, da die Personengesellschaft im Doppelbesteuerungsrecht und den niederländischen Steuergesetzen als transparent gilt. Vielmehr werden die Immobilie und hieraus erzieltes Einkommen anteilig den Anteilseignern zugerechnet.

Beim Immobilienerwerb in den Niederlanden durch eine Kapitalgesellschaft unterliegen die Einkünfte aus der Vermietung der niederländischen Körperschaftsteuer. Der niederländische Körperschaftsteuertarif beträgt bis zu einem Gewinn bis € 200.000 bei 19% (2019). Aktuell bestehen Planungen in den Niederlanden, den Steuersatz bis 2022 weiter abzusenken. Bei einem Gewinn über € 200.000 beträgt der Steuersatz 25%. Hat der Gesellschafter/Erwerber einen Wohnsitz in Deutschland, ist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hinzuweisen, die bei einer unentgeltlichen Selbstnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt, die der deutschen Kapitalertragssteuer unterworfen wird.

Die Einbindung einer Kapitalgesellschaft bei Immobilieninvestitionen in den Niederlanden kann auch zur steuerlichen Optimierung in der Form erfolgen, dass die Kapitalgesellschaft als Darlehensgeber eingesetzt wird, die die Finanzierung der Immobilie gegenüber dem Erwerber übernimmt. Wird das Darlehen unter fremdüblichen Konditionen gestaltet, ist die Darlehensschuld bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur niederländischen Einkommensteuer abzugsfähig.

Umsatzsteuer

Im Falle einer kurzfristigen Vermietung als Ferienimmobilie (also keine Dauervermietung) unterliegen die Mieteinnahmen der niederländischen Umsatzsteuer. Hier ist eine Registrierung als ausländischer Unternehmer vorzunehmen, um die Umsatzsteuer in Höhe des ermäßigten Tarifs von derzeit 9% ordnungsgemäß anzumelden und abzuführen. Gleichzeitig entsteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die mit niederländischer Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Immobilie in den Niederlanden in Rechnung gestellt werden. Bei einer gemischten Nutzung ist der Abzug um die Privatnutzung anteilig zu kürzen.

 Erbschaftsteuer

 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht kennen die Niederlande keine Erbschaft- oder Schenkungssteuer, wenn der Erblasser oder Schenker nicht in den Niederlanden mit einem Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung gewohnt hat. Befindet sich der Wohnsitz des Erblassers (Schenkers) oder des Erben (Beschenkten) im Zeitpunkt der Vererbung oder Schenkung in Deutschland, wird die niederländische Immobilie in den steuerpflichtigen Erwerb bei der deutschen Erb- und Schenkungssteuer mit dem Verkehrswert einbezogen. Die Auslandsimmobilie gilt es bei Vermögensnachfolgeplanungen also immer einzubeziehen und nach den deutschen Maßstäben des Bewertungsgesetzes mit dem Verkehrswert anzusetzen. Eine in den Niederlanden zu zahlende Erbschaftsteuer für die Immobilie, weil der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in den Niederlanden hatte, würde in Deutschland insoweit angerechnet, wie die Immobilie deutsche Erbschaftseuer auslöst.

Grunderwerbsteuer

Der Verkauf unterliegt hinsichtlich der Grunderwerbsteuer ausschließlich der niederländischen Grunderwerbsteuer. Bei gebrauchten Immobilien trägt diese in der Regel der Käufer. Bei neu errichteten Immobilien wird die Grunderwerbsteuer durch die Umsatzsteuer verdrängt. Bei zu Wohnzwecken genutzten Immobilien gilt in den Niederlanden bei der Grunderwerbsteuer derzeit ein reduzierter Tarif von 2%, der auch für zu Vermietung erworbenen Immobilien und selbst genutzten Zweitwohnungen (Ferienimmobilien) gilt. Für alle anderen Immobilien gilt der Regeltarif von derzeit 6%.