Rücktritt vom Kaufvertrag wegen feuchtem Keller bei Starkregen

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Trotz Gewährleistungsausschluss ist ein Rücktritt vom Vertrag durchsetzbar. Weiter sind auch Schadensersatzansprüche denkbar.

Nach einem Urteil des OLG Hamm muss der Verkäufer eines gebrauchten Hauses darüber aufklären, dass bei starkem Regen Feuchtigkeit in den Keller eindringt.

Käufer hat vor Kauf Feuchtigkeitsschäden gesehen

Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein älteres Haus aus 1930er Jahren. Im Keller gab es diverse Farb- und Putzabplatzungen, so dass der Interessent eigentlich hätte hellhörig werden müssen. Jedenfalls war ein Feuchtigkeitsproblem nahezu offensichtlich. Der Käufer fragte den Verkäufer jedoch nur, ob er den Keller als Lagerraum benutzen könnte. Der Verkäufer meinte dagegen, der Keller sei „alt und nicht so toll". Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass bei starken Regenfälle Wasser in den Keller lief. Der Käufer erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Johannes Kromer
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Verkäufer handelte arglistig

Das OLG Hamm gab dem Käufer Recht. Der Verkäufer hätte darüber aufklären müssen, dass „breitflächig" Wasser in den Keller dringt. Daran ändert es auch nichts, dass der Käufer bereits Feuchtigkeitsschäden gesehen hat. Spätestens durch die Frage nach der Nutzung als Lagerraum hätte der Verkäufer entsprechend aufklären müssen.

Da der Verkäufer arglistig handelte, konnte er sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

Alternativen des Käufers

Statt vom Vertrag zurückzutreten, hätte der Käufer auch eine Minderung des Kaufpreises durchsetzen oder Schadensersatz für Reparaturkosten verlangen können.

Entscheidung überrascht nicht

Die Entscheidung überrascht nicht. Gerade bei Feuchtigkeitsschäden ist die Rechtsprechung – wohl aufgrund der beträchtlichen finanziellen Folgen - sehr streng. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass bei älteren Gebäuden, bei denen Abdichtungsmaßnahmen der Kelleraußenwände noch nicht üblich waren, nicht gleich jede Feuchtigkeit auch einen Mangel begründet.

OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2016 – Az. I-22 U 161/15

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