Übereignung einer Eigentumswohnung an einen Minderjährigen

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Lediglich rechtlich vorteilhaft?

Oma Rosi beschloss, eine ihrer vielen Eigentumswohnungen an ihre 15jährige Enkelin Sarah zu verschenken, jedoch ohne sich mit Sarahs Eltern abzusprechen. Beim Notar wurde kurze Zeit später alles Notwendige in die Wege geleitet, d.h. die Schenkung und die Auflassung erklärt.

Hat die Eigentumsübertragung der Wohnung an Sarah geklappt?

In der deutschen Rechtsordnung wird streng unterschieden zwischen dem sogenannten Verpflichtungsgeschäft (hier der Schenkung) und dem Verfügungsgeschäft (der eigentlichen Eigentumsübertragung ). Dies ist Inhalt des Abstraktionsprinzips.

Gemäß § 107 BGB bedarf das Verfügungsgeschäft, also die Eigentumsübertragung  der Einwilligung von Sarahs Eltern als gesetzlichen Vertretern, wenn diese „nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist".

Zwar würde Sarah durch die Eigentumsübertragung durch die Wohnung einen großen Vermögenszuwachs erfahren, jedoch wird sie auch mit Verpflichtungen belastet, für die sie persönlich einzustehen hat.

Zu nennen ist hier besonders die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft:

Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist der Wohnungseigentümer nicht nur verpflichtet, sich entsprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Er hat auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen.

Je nach Zustand und Alter der Immobilie, in der sich die Wohnung befindet, können hier erhebliche Kosten auf Sarah zukommen.

Ausserdem haftet jeder Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 8 WEG den Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft für Verbindlichkeiten.

Insgesamt können auf die 15jährige Sarah also Kosten zukommen, die sie weder überblicken noch stemmen kann, deshalb kann Oma Rosi ohne Zustimmung der Eltern die Wohnung nicht an Sarah übertragen.