Verkäufer haftet nicht, wenn der Nachbarn einem später die Sicht nimmt
Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Kauf, GrundstückIn dem seitens des Oberlandesgerichts Brandenburg zu entscheidenden Fall, haben die Kläger von der Gemeinde als Verkäuferin mit notariellem Kaufvertrag unter Ausschluss der Gewährleistung ein Grundstück erworben und dieses mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Die Nachbarparzellen waren zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs noch unbebaut, wurden in der Folgezeit jedoch mit dreigeschossigen Fünf-Parteien-Häusern bebaut, welche den Klägern nunmehr die Sicht auf die Gemeinde nehmen. Damit hatten die Kläger nicht gerechnet. Ihre Erwartungen stützen sie auf ein seitens der Gemeinde im Jahr 2002 im Internet veröffentlichtes Exposé.
Die Kläger nehmen die Gemeinde insofern auf Schadensersatz infolge eines Sachmangels des Kaufgegenstandes in Anspruch.
Die Klage hatte keinen Erfolg Nach Ansicht des OLG Brandenburg, AZ. 5 U 82/09 vom 14.10.2010, hat die Gemeinde weder eine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Absatz 1 BGB übernommen noch handelte diese arglistig und haftet insofern nicht nach § 444 BGB.
Es liegt auch kein Sachmangel vor, da bloße Bebauungsabsichten der Nachbarn nach Ansicht des OLG keinen Bezug zur physischen Beschaffenheit des Kaufgegenstands haben. Allein aufgrund des Exposés musste die Gemeinde als Beklagte nicht davon ausgehen, das die Klägern die darin geschilderte Bauweise als für die Beklagte verbindlich und für den ihren Kaufentschluss ausschlaggebend ansahen. Die Kläger hätten diese Umstände zum Gegenstand des Kaufvertrages machen müssen und Rechtfolgen für den Fall, dass sie nicht eingehalten werden, vereinbaren müssen. Da dies nicht erfolgte, haben die Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.