Weg mit der Parabolantenne!
Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Eigentum, Informationsfreiheit, Parabolantenne, Kläger, BeklagterDas Eigentum verdrängt die Informationsfreiheit
Sachverhalt: In dem benannten Verfahren streiten die Wohnungseigentümer über die Frage, ob der Beklagte türkischer Abstammung die am Gebäude angebrachte Parabolantenne entfernen muss. Das Landgericht gab der Klägerseite Recht. Der Beklagte musste also die Parabolantenne, die er am Haus angebracht hatte, wieder entfernen.
Interessen und Rechte beider Parteien müssen gegeneinander abgewogen werden
Im Rahmen dieser Entscheidung müssen beide Rechte, die der Klägerseite und die der Beklagtenseite gegeneinander abgewogen werden.
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Auf der einen Seite haben die Kläger als Eigentümer das Recht, dass das Aussehen der Immobilie nicht nachteilig durch den Anblick einer Parabolantenne beeinträchtigt wird. Auf der anderen Seite steht das Recht des Beklagten, der sich mit seiner Parabolantenne Zugang zu Informationen verschaffen möchte.
Beides Ansprüche, die ihre Berechtigung haben.
In diesem Fall hat das Landgericht zulasten der Informationsfreiheit des Beklagten entschieden
Dieser hatte auch eine andere Möglichkeit an die von ihm gewünschten Sender zu kommen, nämlich diese über Internet gegen geringen Aufpreis von 22,50 EUR pro Monat zu empfangen.
Daher kann verlangt werden, eine störende Parabolantenne zu entfernen (LG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 21.5.13-Az.: 2-13 S 75/12 = BeckRS 2013,15861 Fundstelle: NJW-Spezial 2013 Heft 21 S. 643).
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