Welcher Schallschutzstandard findet Anwendung?

Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Schallschutz, Mietvertrag, Bauträgervertrag, Beschaffenheit
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Schallschutzstandard bedarf der Vereinbarung

In den handelsüblichen Mietverträgen sind Regelungen zum Schallschutz meistens nicht vorhanden. In den Bau- und Ausstattungsbeschreibungen von Bauträgerverträgen wird hingegen nur sehr pauschal auf das Einhalten der Schallschutzvorschriften verwiesen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welcher Schallschutz überhaupt in dem jeweiligen Fall geschuldet wird. Bitte bedenken sie daher, dass maßgeblich für diese Beurteilung in erster Linie die Vereinbarungen der Vertragsparteien sind.

Bei Mietverhältnissen gilt daher: Fehlt es an entsprechenden Parteiabreden zur Beschaffenheit, schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck eignet und die der Mieter nach der Art der Mietsache erwarten kann. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstab anzulegen (vgl. BGH Urt. v. 7.7.2010 - VIII ZR 85/09; Urt. v. 17.6.2009 - VIII ZR 131/08 ).

Bei dem Ankauf eines Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung sollten sie hingegen unbedingt beachten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass die derzeit gültigen technischen Normen keinesfalls mehr einen für heutige Wohnbedürfnisse ausreichenden Schallschutz gewährleisten. In jedem Fall sollten sie daher einzelvertraglich zumindest einen gehobenen Schallschutz ausdrücklich vereinbaren.