10 Jahre Verbraucherinsolvenz – Eine Bilanz
Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Verbraucherinsolvenz10 Jahre gibt es sie jetzt, die Verbraucherinsolvenz, umgangssprachlich besser bekannt als Privatinsolvenz. Im Jahre 1999 vom Gesetzgeber eingeführt, um verschuldeten Privatpersonen eine Chance auf einen finanziellen Neuanfang zu ermöglichen.
Sind im Jahre 2000, also gerade einmal ein Jahr nach der Einführung der Verbraucherinsolvenz, in NRW schon über 2.400 Anträge gestellt worden, so hat sich die Zahl der Anträge verzehnfacht, so dass im Jahre 2007 in NRW bereits über 24.000 Anträge gestellt wurden. Bundesweit waren es im Jahre 2006 sogar rund 93.000 gestellte Anträge. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Die ersten Schuldner dürften in den letzten Jahren damit bereits die Chance auf einen Neuanfang, also die erstrebte Restschuldbefreiung, erlangt haben. Tatsächlich sind jedoch noch weit mehr der deutschen Haushalte überschuldet. Bei Betrachtung dieser Zahlen drängt sich die Frage auf, warum alle diese überschuldeten Haushalte nicht den verlockenden Weg in Richtung Restschuldbefreiung beschreiten.
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Ein Grund mag sicherlich das mit der Zahlungsunfähigkeit einhergehende Gefühl des Versagens, der gegenseitigen Schuldvorwürfe und nicht zuletzt auch der Scham sein. Nicht selten kommt es in der Praxis daher auch vor, dass Mandanten gleich mehrere Anläufe brauchen, einen vereinbarten Beratungstermin wahrzunehmen. Aber das allein vermag nicht die Diskrepanz zwischen der Zahl der verschuldeten Haushalte und der gestellten Anträgen zu erklären.
Dieser Beitrag soll daher zum einen aufklären über die Hürden, die tatsächlich zu nehmen sind auf dem Weg zur Restschuldbefreiung und zum anderen Mut machen allen denjenigen, die zwar schon die Idee, aber bisher nicht den Mut hatten, den entscheidenden ersten Schritt zu machen.
Aber was genau ist der erste Schritt? Gehe ich zu einer staatlichen Schuldnerberatung, einer der vielen privaten Schuldnerberatungen oder zu einem Rechtsanwalt?
Auf den ersten Blick bieten sich die privaten Schuldnerberater an. Man bekommt prompt einen Termin, und es werden oft verheißungsvolle Versprechungen gemacht. Leider nicht ganz uneigennützig. Längst haben skrupellose Abzocker die Not von verschuldeten Menschen als lukrative Einnahmequelle für sich entdeckt. So kommt es nicht selten vor, dass der Kunde Monat für Monat einen bestimmten Betrag auf das Konto seines Schuldnerberaters zahlt in der Annahme, damit seine Schulden zu tilgen; tatsächlich aber bezahlt er damit nur seinen Schuldnerberater. Auch wenn es sicherlich auch seriöse Anbieter auf dem Markt gibt, ist von dieser Variante jedenfalls abzuraten, da der private Schuldnerberater auf jeden Fall auch privat bezahlt werden muss.
Meist von den kommunalen Sozialverbänden betriebene Schuldnerberatungen bieten ihre Leistungen dagegen für den Bürger kostenlos an. Hier sitzen kompetente und auf Verbraucherinsolvenz spezialisierte Sozialarbeiter, die ihre Hilfe anbieten. Diese sind jedoch aufgrund des hohen Zulaufs oft hoffnungslos überfordert. Als Folge davon müssen Betroffene lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Zwischen ein paar Monaten bis hin zu weit über einem Jahr liegen diese, Tendenz steigend. In der Regel sind die Wartezeiten in ländlichen Gegenden eher kürzer als im Stadtbereich, in kleineren Städten kürzer als in Großstädten.
Oft verbleibt damit der Gang zum Anwalt als zeitnahe Lösungsmöglichkeit. Aber auch dort gilt es zunächst den richtigen Ansprechpartner ausfindig zu machen.
Nach dem Beratungshilfegesetz ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten auf die Beratungshilfe, früher auch „Armenrecht“ genannt, hinzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Mandant nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aus eigener Tasche aufzubringen. Meiner Meinung nach drängt sich die Zahlungsunfähigkeit eines Mandanten, der zu mir findet, um ihn bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung zu unterstützen, geradezu auf. Dennoch wird von vielen Rechtsanwälten die Möglichkeit der Beratungshilfe nicht angesprochen, teilweise sogar ausdrücklich abgelehnt. Auch wenn dieses Vorgehen nicht mit dem Beratungshilfegesetz zu vereinbaren ist, so ist es zumindest nachvollziehbar. Auf der einen Seite handelt es sich bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung um ein recht umfassendes und arbeitsaufwändiges Verfahren, und auf der anderen Seite liegen die Gebühren der vom Staat gezahlten Beratungshilfe weit unter den regulären Rechtsanwaltsgebühren. Damit ist die Bearbeitung nur für solche Rechtsanwälte wirtschaftlich möglich, die diese Mandate regelmäßig bearbeiten und daher das gesamte Verfahren weitestgehend automatisiert haben. Hinzu kommt, dass der Umgang mit verschuldeten Menschen und ihren Sorgen und Nöten auf der einen Seite und mit enttäuschten und oft wütenden Gläubigern auf der anderen Seite ein gewisses Fingerspitzengefühl erfordert. Da der Anwaltsberuf eher auf Konfrontation und nicht auf Verhandeln und Vermittlung ausgerichtet ist, fällt dies vielen Kollegen schwer.
Hat man dann einen Rechtsanwalt gefunden, der bereit ist, auf Beratungshilfebasis zu arbeiten und dem „seinen Fall“ anzuvertrauen man bereit ist, so beginnt nun für den Rechtsanwalt - vom Mandanten oft unbemerkt - der Kampf um die Bewilligung und Abrechnung der Beratungshilfe.
Der erste Einwand der Amtsgerichte, Beratungshilfe nicht bewilligen zu müssen, ist der Verweis auf die staatlichen Schuldnerberatungen. Völlig unterschiedlich werden dabei von den verschiedenen Gerichten die Gründe, die im Einzelfall gegen eine staatliche Schuldnerberatungsstelle sprechen, bei der Bewilligung berücksichtigt. Einige Gerichte sehen allein die lange Wartezeit als Rechtfertigung, einen Anwalt zu beauftragen. Andere akzeptieren nicht einmal eine drohende Lohnpfändung und das damit einhergehende Risiko, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, als ausreichend, auf Staatskosten zügig einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Ebenfalls unterschiedlich ist die Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen im einzelnen. Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezieht, also in der Regel Arbeitslosengeld 2, ist in der Regel unproblematisch antragsberechtigt. Anders stellt sich die Lage bei Schuldnern mit einem geregelten Einkommen dar. Sind die monatlichen Belastungen, die sich aus der vorliegenden Verschuldung ergeben, als Ausgaben bei der Berechnung mitzurechnen oder nicht? Die Praxis der Gerichte ist auch hier äußerst uneinheitlich.
Wird die Beratungshilfe, wenn auch manchmal erst nach langem Hin- und Herschreiben mit dem zuständigen Gericht oder sogar erst nach einer erfolgreichen Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss bewilligt, so geht der Kampf bei der Abrechnung mit dem Gericht oft von vorne los. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beratungshilfegebühr nach der Anzahl der Gläubiger. Dadurch soll grundsätzlich der tatsächliche Aufwand finanziell entschädigt werden. Unterschiedlich wird dabei aber von den verschiedenen Gerichten der Begriff „Anzahl der Gläubiger“ interpretiert. Nehmen wir an, ein Mandant kommt zu mir und nennt mir 20 Gläubiger. Bei einigen ist er sich aber nicht ganz sicher, ob er dort tatsächlich noch Schulden hat oder nicht. Sämtliche Gläubiger werden von mir angeschrieben und gebeten, eine Forderungsaufstellung einzureichen. Vier von diesen 20 Gläubigern melden sich auch nach einer weiteren Mahnung nicht zurück. Ich kann also davon ausgehen, dass dort keine Forderungen mehr vorliegen. Es verbleiben noch 16 Gläubiger. Diesen 16 Gläubigern unterbreite ich einen Schuldenbereinigungsvorschlag. Daraufhin erklären nochmals 3 Gläubiger, auf ihre Forderung zu verzichten, da ihnen die Quote zu niedrig ist und es für sie einfacher ist, die Forderung abzuschreiben, als an einem langwierigen Planverfahren teilzunehmen. Es verbleiben also noch 13 Gläubiger, die letztendlich im Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz genannt werden. Wonach erfolgt nun die Abrechnung? Nach 20, nach 16 oder nach 13 Gläubigern? Auch hier Uneinigkeit bei den Gerichten, obwohl der Gesetzeswortlaut und die zugrunde liegende Systematik doch sehr eindeutig sind. Das Gesetz spricht vom „Vorhandensein“ von Gläubigern, der tatsächliche Aufwand sollte berücksichtigt werden. Danach kann natürlich nur die Abrechnung nach 20 Gläubigern korrekt und angemessen sein. Hiervon sämtliche Gerichte zu überzeugen, wird sicherlich noch einiges an Pionierarbeit erfordern.
Anzumerken wäre in diesem Zusammenhang im übrigen noch, dass der Gesetzgeber den höchsten Gebührensatz für mehr als 16 Gläubiger zahlt. Daraus ergibt sich, dass die Gebühr für eine Verbraucherinsolvenz mit 17 Gläubigern genauso vergütet wird wie eine Verbraucherinsolvenz mit 70 Gläubigern. Aufschläge selbst für extrem große Verbraucherinsolvenzen von weit über 100 Gläubigern sind im Gesetz nicht vorgesehen.
Naiv, wer denkt, mit der bewilligten Beratungshilfe seien nun alle Kosten des Verfahrens abgedeckt. Die Beratungshilfe umfasst lediglich einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch. Ist dieser gescheitert, kann ein Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz gestellt werden. Da die Deutschen aber bekanntlich Meister im Formular(un)wesen sind, besteht dieser Antrag aus rund 30 Seiten, hinzu kommen verschiedene Anlagen. Das Ausfüllen dieses Antrages ist nicht mehr von der Beratungshilfe umfasst. Gesonderte Beratungs- oder Prozesskostenhilfe gibt es dafür nicht. Begründung für diese Gesetzeslücke: Dafür brauche der Bürger nicht die Hilfe eines Rechtsanwalts, das könne man alleine. Klingt einleuchtend, ist jedoch von der Realität meilenweit entfernt. Alle meine Mandanten, die tatsächlich versucht haben, den Antrag selber auszufüllen, waren kurze Zeit später wieder in meinem Büro, frustriert und mit einem unzureichend ausgefüllten Antrag. Und die Konsequenz davon ist, dass der gebeutelte Schuldner wieder Geld auf den Tisch legen muss, das er nicht hat. Die Tarife sind unterschiedlich. Ich halte 100,- € + MwSt. für angemessen, insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse dieser Mandanten. Hier werden aber durchaus auch höhere Sätze verlangt. Selbst die staatlichen Schuldenberatungsstellen nehmen für diese Leistung 100-150 € oder sogar mehr.
Ist auch diese Hürde genommen, und die Insolvenz eröffnet, zeigt sich schon der nächste Stolperstein auf dem Weg zur begehrten Restschuldbefreiung. Vom Gericht wird dem Antragsteller ein Treuhänder zugewiesen. Dieser möchte ebenfalls für seine Dienste bezahlt werden. Weit gefehlt, wer glaubt, diese Kosten seien von den Gerichtskosten, die in der Regel gestundet werden, abgedeckt. Auch hier wird der Schuldner erneut zur Kasse gebeten. Die Kosten für den Treuhänder müssen gezahlt werden, und das sogar von unpfändbarem Geld. Da die Treuhänder, die man zwar bezahlen, aber leider nicht aussuchen darf, auch wieder unterschiedlich mit den Sorgen und Belangen der Schuldner umgehen, entsteht auch im Insolvenzverfahren selbst gelegentlich der Bedarf nach rechtlicher Unterstützung. Auch hier ist die Rechtsprechung eher restriktiv. Die Anwaltskosten für das Verfahren werden nur bei drohender Versagung der Restschuldbefreiung über Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen.
Und dann? Antrag erfolgreich gestellt, sich 6 Jahre lang mit dem zugewiesenen Treuhänder arrangiert, kurz vor dem Ziel, die letzte Hürde, die Restschuldbefreiung. Was viele nicht wissen: Nicht alle Forderungen sind von der Restschuldbefreiung umfasst. Ausgeschlossen sind solche Forderungen, die aus so genannten „unerlaubten Handlungen“ hervorgehen. Davon sind beispielsweise „Knöllchen“ und andere Bußgelder betroffen. Aufgrund des Strafzwecks dieser Forderungen werden sie nicht erlassen. Da diese Forderungen aber erfahrungsgemäß nicht den großen Teil der Schulden ausmachen, stellen diese nicht von der Befreiung umfassten Schulden auch nicht das eigentliche Problem dar.
Viel dramatischer stellt sich die Situation dar, wenn im Vorfeld der Insolvenz aus Verzweiflung Straftaten begangen wurden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Und damit ist weniger der oft nur in der Fantasie durchgeführte Bankraub als vielmehr der von wenigen als solcher wahrgenommene Betrug gemeint. Wann immer ich beispielsweise meine EC-Karte einsetze, obwohl ich weiß, dass mein Konto nicht oder nicht ausreichend gedeckt ist oder wenn ich dann in Versandhäusern Ware bestelle, egal, wie dringend diese Dinge benötigt werden, mache ich mich strafbar.
Auf der anderen Seite stehen oft einige gnadenlose Gläubiger, deren Methoden gleichermaßen kriminell wirken, leider aber in den meisten Fällen rechtmäßig sind. Die meisten Telefonanbieter und auch regelmäßig die Versorgungsbetriebe sitzen insoweit am längren Hebel, als oft unmittelbar nach Zahlungsverzug die Leistung eingestellt wird. Will man auf diese Leistungen nicht verzichten, ist der Weg in die Illegalität nicht der fernliegendste.
Auch viele Banken machen es einem Schuldner nicht leicht, sich auf dem Pfad der Legalität zu bewegen. Trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs, welches besagt, dass Banken eindeutig unpfändbares Kontoguthaben ohne gerichtlichen Pfändungsschutz freigeben müssen, wird immer wieder auch das Existenzminimum gnadenlos einbehalten.
Der gerichtliche Weg ist hingegen lang, und nicht immer hat der Betroffene das Durchhaltevermögen, bis zu einer Entscheidung ohne jegliche finanzielle Mittel auszukommen. Die Notlage ist offensichtlich. Der einzige Ausweg: Sich rechtzeitig an Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt wenden und dem zugegebenermaßen einfachen und schnellen Weg in rechtliche Grauzonen oder gar in die Illegalität widerstehen.
Soweit zum derzeitigen Stand. Zwei geplante Gesetzesreformen gefährden jedoch den ohnehin schon steinigen Weg in die Restschuldbefreiung. Zum einen sollen umfassende Änderungen das Beratungshilferecht reformieren. Nutznießer davon ist ein einziger, der Staat, der seltener tatsächlich Beratungs- und Prozesskostenhilfe bewilligen und auszahlen wird, Verlierer der zahlungsunfähige Rechtssuchende.
Während die Reform der Beratungshilfe eher allgemeiner Natur ist, bezieht sich die weitere geplante Reform unmittelbar auf die Verbraucherinsolvenz. Größter Einschnitt dabei wird der Wegfall der Verfahrenskostenstundung sein, was bedeutet, dass neben den Kosten für den Treuhänder auch noch die Gerichtskosten für das Verfahren selbst aufgebracht werden müssen.
Auch wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Reformen noch nicht feststeht, ist schon heute die Verfassungsmäßigkeit dieser Änderungen zu bedenken. Bereits der derzeitige Umgang der Gerichte mit Beratungshilfeanträgen für außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuche ist meiner Meinung nach nicht zu vereinbaren mit dem grundrechtlich garantierten Recht, den Rechtsweg zu nutzen. Spätestens die Umsetzung der geplanten Reformen hätte zur Folge, dass die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz nur noch denjenigen offen stehen würde, die sich das Verfahren leisten könnten, was sicherlich nicht mehr mit dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren wäre. Insoweit bleibt abzuwarten ob, wann und wie die geplanten Reformen tatsächlich umgesetzt werden und ob diese auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werden.
Trotz all der Bedenken und der beschriebenen Stolpersteine bietet die Verbraucherinsolvenz natürlich unbestritten auch eine Menge Vorteile für diejenigen, die sich aufmachen, einer außergerichtlichen Einigung oder der Restschuldbefreiung entschlossen entgegenzugehen. Insgesamt bietet das Verfahren für die individuellen Belange der Schuldner auch verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung. Für die einkommensstärkeren Mandanten oder diejenigen, deren Schulden noch eher im unteren Bereich liegen, bietet sich die außergerichtliche Einigung an. Durch geschickte Verhandlungen des Anwalts bekommt der überschuldete Mandant die Möglichkeit, angelehnt an die gerichtliche Insolvenz innerhalb von 6 Jahren seine Schulden abzutragen, ohne dabei den unter Umständen belastenden Auswirkungen des Insolvenzverfahrens ausgesetzt zu sein. Stimmt der Großteil der Gläubiger diesem Planvorschlag zu, kann die Ablehnung einzelner Gläubiger durch das Gericht ersetzt werden. Auch in diesem Fall zeigt sich der Ausweg ohne Insolvenzverfahren.
Aber auch das Insolvenzverfahren, lässt es sich denn nicht vermeiden, bietet dem überschuldeten Mandanten Chancen und Vorteile. Klar ist zwar, dass ich über 6 Jahre lang nicht über einen bestimmten unpfändbaren Satz hinaus über mein Einkommen verfügen kann, dass gibt mir aber gleichzeitig auch die Sicherheit, dass ich auch im Laufe der 6 Jahre nie weniger als diesen festgelegten Satz zum Leben habe, was mir damit auch eine gewisse Sicherheit vermittelt. Mir steht damit einfach ein kalkulierbarer Geldbetrag zur Verfügung, ohne Kontopfändungen oder anderweitige Vollstreckungen befürchten zu müssen. Zum guten Schluss steht natürlich der gewichtigste Grund, der für die Verbraucherinsolvenz spricht, nämlich die Restschuldbefreiung, und damit die Chance auf einen echten, schuldenfreien Neuanfang.
Warten Sie also nicht länger, bis die Schulden Sie im Griff haben, sondern nehmen Sie aktiv Ihr Leben wieder in die Hand. Auch wenn das Verfahren selbst sich über mehrere Jahre erstreckt; ich bin mir sicher, die sorgenfreien Nächte werden Ihnen schnell bestätigen, dass Sie den richtigen Schritt in die richtige Richtung gegangen sind.