BGH: Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

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Der Bundesgerichtshof musste sich mit dem praxisrelevanten faktischen Geschäftsführer beschäftigen

Was war geschehen?

Der Angeklagte war nach Ansicht des Landgerichts Dortmund faktischer Geschäftsführer einer GmbH und hat den Insolvenzantrag nicht ordnungsgemäß zur rechten Zeit gestellt. Dies führte zu einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a IV InsO.

Sandro Dittmann
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Was sagt der BGH dazu?

Die dagegen eingelegte Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen, weil in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass sich der faktische Geschäftsführer strafbar macht, sobald er einen Insolvenzantrag zu spät oder auch überhaupt nicht stellt.

Trotz der Änderung der Vorschriften über die Insolvenzantragsstellung durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ( „ MoMiG) gilt die Strafbarkeit fort.

Gemäß § 15 a I InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans, wozu auch ein faktischer Geschäftsführer zählt, einen Eröffnungsantrag stellen. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass eine rechtsformneutrale Regelung entwickelt werden und die Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht eingeschränkt werden sollte. Demzufolge ist der bisherigen Rechtsprechung folge zu leisten.

Durch die Änderung und die Einführung des MoMiG wurden die Vorschriften, die bezüglich der Insolvenzantragsstellung in verschiedenen Einzelgesetzen vorhanden waren, durch § 15 a InsO ersetzt.

Praxistipp vom Fachanwalt und Insolvenzverwalter

Ein faktischer Geschäftsführer ist nicht formell zum Geschäftsführer bestellt, sondern er hat die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen und ausgeübt. Weitere Voraussetzung für einen faktischen Geschäftsführer ist, dass er gegenüber dem formellen Geschäftsführer die überragende Stellung in einer GmbH einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat.

Der BGH hat in seiner Entscheidung nun verdeutlicht, dass der faktische Geschäftsführer ein gemäß § 15 a I InsO erforderliches Mitglied des Vertretungsorgans ist und für die Insolvenzantragsstellung zur rechten Zeit in die Verantwortung genommen werden kann.

Droht eine Insolvenz müssen auch Personen, die eventuell als faktische Geschäftsführer infrage kommen, auf eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung achten.

Es ist jedoch zu beachten, dass nach herrschender Meinung ein lediglich faktischer Geschäftsführer eigentlich keine Berechtigung zur Stellung eines Insolvenzantrages hat – er muss also darauf hinwirken, dass der formell eingetragene Geschäftsführer den Antrag rechtzeitig stellt.

Wird kein Antrag gestellt, droht eine strafrechtliche Verurteilung. Der Vorwurf liegt dann regelmäßig nicht in der gemäß § 15 a I InsO verspäteten Insolvenzantragstellung, sondern darin, dass die insolvente Gesellschaft unerlaubter Weise fortgeführt wird – hierzu ist der lediglich faktische Geschäftsführer im Stande.

Beschluss vom 18.12.2014, Az. 4 StR 323/14

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
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