Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl im Verbraucherinsolvenzverfahren

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Dem Schuldner, der im Insolvenzverfahren Verfahrenskostenstundung erhielt, wird auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.

Diese Voraussetzung ist nach einem Beschluss des AG Darmstadt vom 27.10.2009 9 IK 188/09 insbesonders dann gegeben, wenn der Treuhänder vormals massezugehöriges Wohnungseigentum gemäß § 35 InsO freigegeben hat.

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