Betriebsübergang in der Insolvenz

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B. Alexander  Koll
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Wenn ein Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit eines in die Insolvenz gefallenen Unternehmens einstellt und einem Dritten die bisherigen Betriebsmittel zur Nutzung überlässt und dieser mit den Arbeitnehmern des Insolvenzschuldners und den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners fort, liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor. Dies kann jetzt einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommen werden (Az. : 8 AZR 917/06).

Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs sei es dabei nicht erforderlich, dass die Betriebsmittel von dem Dritten aufgrund eines wirksamen Kaufvertrages erworben wurden und in dessen Eigentum übergegangen sind. Demnach sieht es das Gericht als eine unzulässige Umgehung des Kündigungsverbotes des § 613 a Absatz 4 BGB an, wenn der Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag abschließt. Denn nach § 613 a Absatz 4 BGB ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen oder neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Entsprechend sei der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in diesem Zusammenhang unwirksam, so das BAG.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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