Der Gesetzesentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

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Der von der Bundesregierung veröffentlichte Gesetzesentwurf sieht eine verkürzte Verfahrensdauer zur Erlangung der Restschuldbefreiung von 3 Jahren für Anträge ab dem 01.10.2020 vor.

Die aktuelle Gesetzesfassung der Insolvenzordnung (InsO) sieht derzeit noch eine reguläre Frist von 6 Jahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung vor. Daneben sind in § 300 InsO Verkürzungstatbestände von 3 und 5 Jahren enthalten, die allerdings von weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig sind (Deckung der Verfahrenskosten, Mindestbefriedigungsquote zugunsten der Gläubiger).

Keine Quote mehr notwendig

Nachdem die EU Richtlinie 2019/1023 aus Juni 2019 für Unsicherheiten in Bezug auf das deutsche Verbraucherinsolvenzrecht sorgte, gibt es jetzt etwas mehr Klarheit hinsichtlich der Umsetzung der europäischen Vorgaben! Ausgehend vom aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll die Verfahrensdauer zur Restschuldbefreiung ab dem 01.10.2020 nur noch 3 Jahre betragen und zwar unabhängig von etwaigen Bedingungen! D.h. um die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren zu erhalten, müssen in Zukunft weder die Verfahrenskosten gedeckt sein noch muss eine bestimmte Quote zur Gläubigerbefriedigung erreicht werden.

Darüber hinaus sind aber noch weitere Änderungen des Insolvenzverfahrens ab dem 01.10.2020 vorgesehen, wie beispielsweise ein neuer Versagungstatbestand und neue Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase. Sie finden alle Einzelheiten sowie eine Zusammenfassung der geplanten Änderungen auf der Seite des Bundesjustizministeriums.

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